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BB 2020, 253
BAG 
Nachwirkung einer Regelungsabrede (Beschluss vom 13.08.2019, 1 ABR 10/18)

Eine Regelungsabrede der Betriebsparteien wirkt nach einer Kündigung nicht entsprechend § 77 Abs. 6 BetrVG nach. Dies gilt auch, soweit die Regelungsabrede eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit betrifft.

BAG, BB 2020, 253-256 (Beschluss vom 13.08.2019, 1 ABR 10/18)

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