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BB 2020, 193
 
OLG Frankfurt a. M.: WpÜG-Regelungen nicht drittschützend – kein vorläufiger Rechtsschutz für den Konzernbetriebsrat der OSRAM Licht AG

Die von der BaFin zu beachtenden Regelungen des Wertpapierübernahmegesetzes sind grundsätzlich nicht drittschützend. Der Konzernbetriebsrat kann nicht aus eigenem Recht etwaige Verletzungen geltend machen, entschied das OLG Frankfurt a. M. mit Beschluss vom 18.11.2019 – WpÜG 3/19.

BB 2020, 193

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