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BB 2020, 2003
OLG Köln 
Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnung bei offensichtlich fehlendem Wettbewerbsverhältnis (Urteil vom 28.02.2020, 6 U 238/19)

Der wettbewerbsrechtlich Abmahnende muss vor der Abmahnung das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses gewissenhaft prüfen – die offenkundige Missachtung dieser Obliegenheit ist Indiz für eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung und kann nach § 8 Abs. 4 S. 2 UWG zum Aufwendungsersatz gegenüber dem Abgemahnten verpflichten.

OLG Köln, BB 2020, 2003-2004 (Urteil vom 28.02.2020, 6 U 238/19)

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