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CNL 2022, 8
 

Konsultation zur EU-Umwelthaftungsrichtlinie

Wie können die geltenden Umwelthaftungsvorschriften, die auf dem Verursacherprinzip basieren, verbessert werden? Noch bis zum 4. August 2022 haben interessierte Bürgerinnen und Bürger, Verbände, Unternehmen und Behörden die Gelegenheit, sich zur möglichen Überarbeitung der Umwelthaftungsrichtlinie 2004/35/EG einzubringen.

Abbildung 9

Kohlekraftwerk: Die Umwelthaftungsrichtlinie hat Anlagenbetreiber im Visier.

Die EU-Kommission plant eine potenzielle Harmonisierung sowie eine Ausweitung der Regulierung, um zur Verwirklichung des Null-Schadstoff-Ziels der EU beizutragen. Entsprechende Haftungsvorgaben könnten dabei für Unternehmen Anreize bieten, ökologische Risiken zu vermeiden, hofft die EU-Kommission. Außerdem soll die praktische Umsetzung der Richtlinienvorgaben durch die Behörden der Mitgliedstaaten überarbeitet werden.

Die Umwelthaftungsrichtlinie betrifft die Vermeidung bzw. Beseitigung von Umweltschäden durch Betreiber von Anlagen. Grundlage ist das Verursacherprinzip. In Deutschland wird die Richtlinie im Umweltschadensgesetz umgesetzt.

Die Konsultation ist in zwei Teile gegliedert. Der erste Teil beschäftigt sich mit allgemeinen Fragen, wie der Notwendigkeit spezifischer Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Verursacherprinzips oder einer Verpflichtung zur Vermeidung und Behebung von Umweltschäden sowie den bisherigen Auswirkungen der Richtlinie. Der zweite Teil bezieht sich auf fachspezifische Fragen. Außerdem geht die Konsultation auf Rechtsvorschriften ein, die von der Umwelthaftungsrichtlinie unabhängige sind und zum Schutz vor Umweltschäden dienen. Auch das Schutzniveau, die Angemessenheit und der Mehrwert der Umwelthaftungsrichtlinie werden thematisiert. Hier gelangen Sie zur Konsultation.

chk

Abbildung 10

 
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