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DSB 2010, 25
VG Hamburg 
Akteneinsicht in Jugendakten (Urteil vom 29.04.2009, 13 K 851/07)

Vor dem Hintergrund der Zielsetzungen des Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetzes (HbgIFG) ist eine auskunftspflichtige Behörde verpflichtet, sich nach Kräften um eine Klärung des Verbleibs einer unauffindbaren Akte – auf die sich ein Informationsanspruch bezieht – zu bemühen.

VG Hamburg, DSB 2010, 25 (Urteil vom 29.04.2009, 13 K 851/07)

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