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DSB 2010, 25
LG Hamburg 
Aufbewahrung der Einwilligung in Telefonwerbung (Urteil vom 23.12.2008, 312 O 362/08)

Das Interesse eines Unternehmens, nachweisen zu können, dass eine Einwilligung gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) eingeholt worden ist, bevor Werbeanrufe getätigt werden, rechtfertigt die Speicherung der Einwilligungserklärung.

LG Hamburg, DSB 2010, 25 (Urteil vom 23.12.2008, 312 O 362/08)

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