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DSB 2012, 202
Vahle 
Auskunftspflicht trotz möglicher Selbstbelastung (Beschluss vom 04.04.2012, 8 ME 49/12)

Ein Seelotse muss seine Berichts- und Auskunftspflicht gegenüber der zuständigen Wasser- und Schifffahrtsbehörde nach einem Schiffsunfall auch dann erfüllen, wenn er sich durch die Mitteilung in strafrechtlicher Hinsicht selbst belasten würde.

Vahle, DSB 2012, 202 (Beschluss vom 04.04.2012, 8 ME 49/12)

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