R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
Logo ruw-online
Logo ruw-online
Suchmodus: genau  
 
 
DSB 2020, 77
Herbrich 

Datenschutz in Zeiten von Covid-19

Abbildung 1

Tilman Herbrich
Schriftleitung
Datenschutz-Berater

Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

binnen weniger Tage sind wir in einer Realität angekommen, in der nichts mehr so ist, wie es einmal war. Das Corona-Virus bereitet uns Angst, Menschen reagieren entsprechend. Das Letzte, woran man jetzt denken müsse, wenn man Bilder hamsterkaufender oder auch leidender Menschen sieht, sei Datenschutz. Doch Angst ist ein schlechter Ratgeber, wenn es darum geht, ein Land und seine Leute zu organisieren.

Die britische Datenschutzbehörde hat angekündigt, in der Krise noch sanfter mit Unternehmen umzugehen und insbesondere Fristenregelungen kulant auszulegen. Über ein Dutzend weiterer nationaler Aufsichtsbehörden hat Leitlinien veröffentlicht, die vielfach nur Eines offenbarten: die Überforderung mit einer sich dynamisch entwickelnden Krisensituation. So überrascht es nicht, dass die Halbwertszeit vieler Hinweise erschreckend kurz war. Die späte Stellungnahme des EDPB schließlich liest sich wie ein Appell zur Mäßigung. „Corona“ darf kein Freibrief sein, das Recht zu brechen. Weicht das Recht, bricht das Vertrauen. Allein die Rufe verhallen ungehört.

Während das Virus ungeniert im Land grassierte, beobachteten wir weltweit Versuche, durch unerprobte Technologien, wie kameragestützte Infrarot-Temperaturmessung und Gesichtserkennung, Kranke an Flughäfen auszusortieren und einzusperren. In Deutschland nutzt das Robert-Koch-Institut Standortdaten von Telekomkunden, bei denen das Epitheton „anonymisiert“ einen Wesensgehalt hat und nicht bereits beim Licht der ersten Betrachtung in sich zusammenfällt. In einem Rechtsstaat aufgeklärter Bürger ist die Gruppenschärfe der Daten auch völlig ausreichend, um Maßnahmen der Gefahrenabwehr zu treffen. Entsprechend ist das Verständnis für Ausgangsbeschränkungen in Deutschland vergleichsweise hoch. Doch wie weit wollen wir mit den freiheitsbeschränkenden Maßnahmen gehen? Staaten, deren Rechtsstaatlichkeit eher kritisch zu sehen ist, entwickeln eilig „Apps“, mit denen sie positiv getestete Menschen zur zeitnahen Übersendung von Selfies mit Standortdaten zwingen und die Befolgung der Quarantäne durch polizeilichen unmittelbaren Zwang durchsetzen. Der Grat zwischen fürsorglichem Rechtsstaat und Polizeistaat, er ist ein schmaler.

Als gelernter Verfassungsrechtler muss ich sagen, dass sich der Rechtsstaat gerade in der Krise bewährt. Der alte Satz von der Not als „Gesetz der Stunde“ mag partiell für die staatliche Leistungsverwaltung gelten, die dem Bürger wirtschaftlich zu Hilfe eilt, nicht jedoch in gleichem Maße für grundrechtseinschränkende Maßnahmen der Eingriffsverwaltung. Denn gerade in der Krise gilt es, Augenmaß zu bewahren. Wer wissentlich und willentlich das Gesetz bricht, um eigene Interessen zu fördern, kann sich nicht mit dem milden Verschuldensmaßstab der „Not“ herausreden.

Doch die Krise birgt auch Chancen: In für Deutschland bislang unvorstellbarer Geschwindigkeit werden alte Gewissheiten beseitigt, Blockadehaltungen aufgelöst und bürokratische Hürden von Nützlichkeitserwägungen niedergewalzt. Als Beispiel mögen der private und staatliche Aufbau einer digitalen Bildungsinfrastruktur oder die Möglichkeit der Videotherapie dienen, die den Heilberufen gerade ermöglicht wurde.

Die Folgen des Corona-Virus werfen neue Rechtsfragen auf. Antworten auf die vielen Praxisfragen, die sich z.B. im Beschäftigtendatenschutz stellen, finden Sie in Beiträgen des aktuellen Heftes. Im Namen des Redaktionsteams wünsche ich Ihnen eine erkenntnisreiche und spannende Lektüre.

Ihr

Tilman Herbrich

 
stats