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DSB 2014, 221
Vahle 
Der Kündigungsschutz eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten entsteht erst ab seiner schriftlichen Bestellung (Urteil vom 14.02.2014, 3 Sa 485/13)

Das Landesarbeitsgericht Chemnitz hat entschieden, dass der Sonderkündigungsschutz für kraft Gesetzes zu bestellende Datenschutzbeauftragte nach § 4 f Abs. 3 Satz 5 BDSG (Ausschluss einer ordentlichen Kündigung) erst dann eingreift, wenn der Arbeitnehmer durch schriftlichen Akt zum Datenschutzbeauftragten bestellt worden ist.

Vahle, DSB 2014, 221-223 (Urteil vom 14.02.2014, 3 Sa 485/13)

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