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DSB 2016, 66
Oberbeck 
Ein Monat Umsetzungsfrist bei Widerspruch von Postwerbung unzulässig (Beschluss vom 14.01.2016, 3 S 227/14)

Erklärt ein Adressat seinen ausdrücklichen Widerspruch zur weiteren Postwerbung, muss das werbende Unternehmen dieser Aufforderung unverzüglich nachkommen. Eine organisatorische Umsetzungsfrist von einem Monat ist dabei nicht mehr vertretbar. Zwar sei dem werbenden Unternehmen eine gewisse Vorlaufzeit bei bereits geplanten Werbemaßnahmen zuzubilligen, diese sei nach Ablauf eines Monats jedoch deutlich überschritten, …

Oberbeck, DSB 2016, 66 (Beschluss vom 14.01.2016, 3 S 227/14)

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