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DSB 2013, 16
Vahle 
Einspruchseinlegung gegen Steuerbescheid durch einfache E-Mail (Urteil vom 24.11.2011, 10 K 275/11)

Gibt ein Finanzamt in einem Bescheid (und auch in seinem übrigen Schriftverkehr) seine E-Mail-Adresse an, eröffnet es einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente im Sinne des § 87a Abs. 1 Abgabenordnung (AO), weil die Behörde damit grundsätzlich ihre Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Dokumente erklärt hat.

Vahle, DSB 2013, 16 (Urteil vom 24.11.2011, 10 K 275/11)

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