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DSB 2010, 21
OVG Niedersachsen 
Erkennungsdienstliche Behandlung zur Verhütung von Straftaten (Beschluss vom 17.07.2009, 11 ME 402/09)

Die Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten (Strafverfolgungsvorsorge) ist nicht (mehr) im Niedersächsischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) geregelt; sie ist der Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 Grundgesetz – GG) zuzuordnen.

OVG Niedersachsen, DSB 2010, 21 (Beschluss vom 17.07.2009, 11 ME 402/09)

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