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DSB 2018, 175
Kramer 

Helfen Sie mit bei wirtschaftlichem Datenschutz!

Abbildung 1

Dr. Philipp Kramer
Chefredakteur
Datenschutz-Berater

„Datenschutz ist teuer und verhindert prosperierende Unternehmen“. So in etwa hört man es teilweise, kaum dass die Datenschutz-Grundverordnung Geltung hat. So gehen nach einer Umfrage unter fast 300 Mitgliedern des Bundesverbands für die Digitale Wirtschaft (mit Mitgliedern wie Agenturen, Beratungshäusern, Direktmarketingunternehmen und Telekommunikationsanbietern) die Hälfte davon aus, dass ihr Umsatz aufgrund der DSGVO zurückgehen wird und dass man seine digitalen Aktivitäten einschränken müsse. Als Datenschutzbeauftragter sieht man sich bei solcher Kritik als Kostenfaktor gleich mit im Boot und angesprochen – aber zu Unrecht. Das fängt bereits damit an, dass die DSGVO keine spezielle Regelung für den Online-Werbemarkt im Internet schafft. Solche Regelungen wird erst die E-Privacy-Verordnung frühestens 2019 mit Geltung 2021 bringen. Sie soll die Informationen über das Tracking im Internet und die Abfrage und Dokumentation von Einwilligungen für dieses Tracking vorschreiben. Und um den Wortlaut der Vorschriften dieser neuen Verordnung wird gerade auf EU-Ebene gerungen. Kritik am „teuren“ Datenschutz sollte man nicht abtun, sondern zeigen, dass Unternehmen und Behörden trotz der Dokumentationsanforderungen der DSGVO (Rechenschaft) ihre Aufgaben und wirtschaftlichen Aktivitäten fortführen können, wenn man für den Datenschutz ein vernünftiges Budget vorsieht. Denn es ist vielfach fehlende Kenntnis und diffuses Datenschutzwissen, das Verantwortliche vor bestimmten Datenverarbeitungen zurückschrecken lässt.

Teilen Sie uns gern unter www.siehe.eu/fv304 Ihre Ideen mit, wie man als Datenschutzbeauftragte(r) gegenüber der Geschäfts- und/oder Behördenleitung zeigen kann, dass Datenschutz wirtschaftlich möglich ist. So helfen wir gleichzeitig mit beim wirtschaftlichen Datenschutz. Als Dankeschön erhalten Sie mit Glück ein Exemplar des brandaktuellen Auernhammer (Kommentar zur DSGVO und zum BDSG).

Ihr

Dr. Philipp Kramer

Abbildung 2

 
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