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DSB 2013, 20
Vahle 
Keine Werbung mit Call-Girl-Foto nach Beendigung der Tätigkeit (Urteil vom 08.06.2011, 28 O 859/10)

Eine Agentur für die Vermittlung von Callgirls ist nicht befugt, nach Ausscheiden einer Mitarbeiterin weiterhin unter Verwendung eines – sei es auch teilweise retuschierten – Fotos der Betroffenen mit deren Tätigkeit als Callgirl zu werben.

Vahle, DSB 2013, 20 (Urteil vom 08.06.2011, 28 O 859/10)

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