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DSB 2017, 113
Oberbeck 
Kündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten gilt auch für dessen Stellvertreter (Urteil vom 21.07.2016, 8 Sa 32/16)

Der in § 4f BDSG verankerte Kündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten gilt auch für dessen Stellvertreter. Das LAG Hamburg stuft die Kündigung eines stellvertretenden Datenschutzbeauftragten als unwirksam ein und sieht den besonderen Kündigungsschutz mithin auch hier als gegeben an. In dem Fall war der ursprünglich bestellte Datenschutzbeauftragte für längere Zeit aufgrund einer Erkrankung abwesend, …

Oberbeck, DSB 2017, 113 (Urteil vom 21.07.2016, 8 Sa 32/16)

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