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DSB 2016, 137
Oberbeck 
Messenger-Dienst WhatsApp muss AGB in deutsche Sprache übersetzen lassen (Urteil vom 08.04.2016, 5 U 156/14)

Das Tochterunternehmen von Facebook muss auf dem deutschen Markt seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in deutscher Sprache zur Verfügung stellen. Eine englische Version hält das Kammergericht nicht für ausreichend. Darüber hinaus muss WhatsApp neben der E-Mail-Adresse eine weitere Kontaktmöglichkeit zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme und unmittelbaren Kommunikation angeben. …

Oberbeck, DSB 2016, 137 (Urteil vom 08.04.2016, 5 U 156/14)

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