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DSB 2014, 43
ArbG Dortmund 
Mit dem betrieblichen Datenschutzbeauftragten darf keine Probezeit vereinbart werden (Urteil vom 20.02.2013, 10 Ca 4800/12)

Die Vereinbarung einer Probezeit mit einem betrieblichen Datenschutzbeauftragten – mit der Folge einer möglichen ordentlichen Kündigung des Arbeitsvertrages – ist mit dem sich aus § 4f Abs. 3 BDSG ergebenden Kündigungsschutz unvereinbar und damit unwirksam.

ArbG Dortmund, DSB 2014, 43 (Urteil vom 20.02.2013, 10 Ca 4800/12)

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