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DSB 2013, 206
Kramer 
Nachträgliche Generaleinwilligung für Patientendaten unzulässig (Beschluss vom 17.07.2013, 1 BvR 3167/08)

Ein Versicherungsunternehmen hat ein datenschutzrechtlich relevantes Interesse, vor Auszahlung einer Versicherungsleistung die notwendigen Informationen von der Krankenkasse, von der Rentenversicherung und von Ärzten zu erfahren (hier: Hintergründe einer Depressionserkrankung). Datenschutzrechtlich muss der Versicherer nicht von vornherein die von ihm gewünschten Gesundheitsdaten benennen.

Kramer, DSB 2013, 206-207 (Beschluss vom 17.07.2013, 1 BvR 3167/08)

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