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DSB 2011, 27
Vahle 
Polizeiliche Ingewahrsamnahme zur Identitätsfeststellung (Beschluss vom 08.03.2011, 1 BvR 47/05)

Ein Betroffener, der sich durch Vorlage seines Bundespersonalausweises ausweist, darf nur dann zwecks Identitätsfeststellung festgehalten und erkennungsdienstlich behandelt werden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausweis gefälscht ist oder die Person nicht mit dem Ausweisinhaber übereinstimmt.

Vahle, DSB 2011, 27 (Beschluss vom 08.03.2011, 1 BvR 47/05)

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