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DSB 2015, 87
Oberbeck 
Unterlassungserklärung erstreckt sich auch auf Google-Cache ([unbekannt] vom 29.01.2015, 13 U 58/14)

Verpflichtet sich ein Unterlassungsschuldner durch eine Erklärung, Inhalte von einer Website zu löschen, hat er durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass diese Inhalte zukünftig im Internet nicht abrufbar sind. Dazu gehört auch der Zugriff durch Google und die Speicherung im Google-Cache. Vorliegend hatte sich der Beklagte außergerichtlich verpflichtet, Angaben zu einer Ferienwohnung auf seiner Website zu unterlassen. …

Oberbeck, DSB 2015, 87 ([unbekannt] vom 29.01.2015, 13 U 58/14)

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