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DSB 2016, 242
Oberbeck 
Unvollständige Aufklärung über Google Analytics stellt Wettbewerbsverstoß dar (Beschluss vom 09.08.2016, 406 HKO 120/16)

Wenn Unternehmen Google Analytics einsetzen, sind sie verpflichtet, innerhalb der Datenschutzerklärung darüber zu belehren. Wird dieser Pflicht nicht ausreichend nachgekommen, begründet dies einen Wettbewerbsverstoß, der durch Mitbewerber kostenpflichtig abgemahnt werden kann. In dem Fall beantragte ein auf Datenschutzberatung spezialisiertes Unternehmen eine einstweilige Verfügung gegen einen Mitbewerber. …

Oberbeck, DSB 2016, 242 (Beschluss vom 09.08.2016, 406 HKO 120/16)

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