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DSB 2010, 18
VG Münster 
Videobeobachtung einer Versammlung (Urteil vom 21.08.2009, 1 K 1403/08)

Die bloße Videobeobachtung einer Versammlung – ohne Aufzeichnung – greift in die Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Abs. 1 Grundgesetz-GG) und das allgemeine Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung 19mit Artikel 1 Abs. 1 GG) ein und bedarf deshalb einer gesetzlichen Ermächtigung.

VG Münster, DSB 2010, 18-19 (Urteil vom 21.08.2009, 1 K 1403/08)

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