FG Köln
Gewinnausschüttung nach der 4. EG-Richtlinie
FG Köln, Entscheidung vom 8. Februar 1995;
FG Köln
vom 08.02.1995
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EWS
1995, 284
(Heft 8)
Das Finanzgericht Köln ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluß vom 8. Februar 1995, in der Kanzlei eingegangen am 3. März 1995, in dem Rechtsstreit Brühler Kreditbank eG gegen Finanzamt Brühl, um Vorabentscheidung über folgende Frage:Entspricht es den in Artikel 31 Absatz 1 Buchstaben c) - insbesondere aa) - und d) der Vierten Richtlinie des Rates vom 25. Juli 1978*ABl. Nr. L 222 vom 14. 8. 1978 S. 11. getroffenen Regelungen, nach denen- einerseits nur die am Bilanzstichtag realisierten Gewinne auszuweisen sind,- andererseits Erträge für das Geschäftsjahr, auf das sich der Jahresabschluß bezieht, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Einnahme dieser Erträge berücksichtigt werden müssen,wenn ein unter der Bedingung ausreichenden ausschüttungsfähigen Gewinns stehender Ausschüttungsanspruch aufgrund von Genußscheinen phasengleich mit dem Gewinnausweis bei dem ausschüttenden Unternehmen aktiviert wird, auch wenn die Ausschüttung erst einen Bankarbeitstag nach der Hauptversammlung des ausschüttenden Unternehmens fällig wird, in der über die Gewinnverwendung des vorangegangenen Geschäftsjahres beschlossen wird?
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