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EWS 2009, 488
 
EuGH
Art. 81 und Art. 86 EG sind auf eine juris-tische Person anwendbar, die aufgrund Gesetzes an der Verwaltungsentscheidung über die Genehmigung von Motorrad-rennen mitwirkt, und parallel selbst Rennen veranstaltet und dabei Sponsoring-, Werbe- und Versicherungsverträge abschließt

Art. 82und Art. 86; Marktbeherrschungsmissbrauch, juristische Person ohne Gewinnerzielungsabsicht, Veranstalterin von Motorradrennen, Abschluss von Sponsoring-, Werbe- und Versicherungsverträgen, Inhaberin besonderer Rechte aufgrund Gesetzes, Mitwirkung an Verwaltungsentscheidung über Genehmigung von Motorradrennen, Begriffe Unternehmen und wirtschaftlicheTätigkeit, Marktabgrenzung, räumlicher Markt, spürbare Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten, Monopolmissbrauch, Wettberbsrecht, Sportveranstaltung, Motorradrennen, juristische Person ohne Gewinnerzielungsabsicht als Veranstalterin, Unternehmen, Begriff, Dienstleistung, allgemeines wirtschaftliches Interesse Marktbeherrschungsmissbrauch, juristische Person

EuGH vom 01.07.2008 - Rs. C-49/07
EWS 2009, 488 (Heft 11)

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