OLG Rostock
Wann ist eine Änderungsvereinbarung zu einem geschlossenen öffentlichen Lieferauftrag ausschreibungspflichtig?
OLG Rostock, Entscheidung vom 5. Februar 2003;
OLG Rostock
vom 05.02.2003
-
EWS
2003, 488
(Heft 10)
Das OLG Rostock ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 5. 2. 2003, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 10. 2. 2003, in dem Vergabenachprüfungsverfahren 1. Simrad GmbH & Co. KG, 2. Kongsberg Simrad AS gegen Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern, um Vorabentscheidung über folgende Fragen:Handelt es sich bei einer Vereinbarung zur Änderung eines geschlossenen öffentlichen Lieferauftrags (Beschaffung anderer als der ursprünglich vorgesehenen Güter) um einen ausschreibungspflichtigen öffentlichen Lieferauftrag i. S. d. Art. I Buchst. a) Richtlinie 93/36/EG1ABl L 199 vom 9. 8. 1993, 1., wenn1. der Wert der von der Änderungsvereinbarung betroffenen Güter den Schwellenwert des Art. V Abs. 1 Buchst. a) Richtlinie 93/36/EG überschreitet und2. für die von der Änderungsvereinbarung betroffenen Güter ein Lieferantenwechsel erfolgt und zugleich die Spezifikation für diese Güter maßgeblich geändert wird?
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