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K&R 2020, 822
BGH 
GEMA-Schadensersatzanspruch bei Rundfunkübertragung in Ferienwohnungen (Urteil vom 18.06.2020, I ZR 171/19)

Der Betreiber von acht Ferienwohnungen, die mit Radio- und Fernsehgeräten ausgestattet sind, an die Hör- und Fernsehrundfunksendungen über eine Verteileranlage weitergeleitet werden, greift in das ausschließliche Recht von Urhebern, ausübenden Künstlern, Sendeunternehmen und Filmherstellern zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke oder Leistungen ein. (Leitsatz des Gerichts)

BGH, K&R 2020, 822-826 (Urteil vom 18.06.2020, I ZR 171/19)

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