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K&R 2019, 426
LG München I 
Kein Verstoß gegen Kennzeichnungspflichten durch Influencer-Posts (Urteil vom 29.04.2019, 4 HK O 14312/18)

Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Beklagte für die streitgegenständlichen Postings von den jeweiligen Unternehmen irgendein Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erhalten hat. Daher liegt auch kein Verstoß gegen die Pflicht zur Kennzeichnung werblicher Kommunikation vor.

LG München I, K&R 2019, 426-429 (Urteil vom 29.04.2019, 4 HK O 14312/18)

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