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K&R 2021, 62
KG Berlin 
Keine Rückrufpflicht für Presseerzeugnis bei Unterlassungsverpflichtung (Beschluss vom 03.07.2020, 10 W 1016/20)

Im Printbereich umfasst eine Rückrufverpflichtung stets das gesamte Presseerzeugnis und nicht allein die als unzulässig erkannte Äußerung. In einer Rückrufverpflichtung läge daher ein erheblicher Eingriff in die Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit, der bei äußerungsrechtlichen Ansprüchen allenfalls bei Vorliegen ganz besonderer Umstände angenommen werden kann. (Leitsatz der Redaktion)

KG Berlin, K&R 2021, 62-63 (Beschluss vom 03.07.2020, 10 W 1016/20)

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