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K&R 2018, 572
BGH 
Namensangabe: Informationspflichten bei telefonischer Kontaktaufnahme mit Verbrauchern (Urteil vom 19.04.2018, I ZR 244/16)

Bei einer telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Verbraucher im Sinne von § 312 a Abs. 1 BGB muss nur die Identität des Unternehmers sowie der geschäftliche Zweck offengelegt werden, nicht aber die Identität eines für den Unternehmer anrufenden Mitarbeiters, der selbst nicht Unternehmer ist. (Leitsatz des Gerichts)

BGH, K&R 2018, 572-576 (Urteil vom 19.04.2018, I ZR 244/16)

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