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K&R 2018, 661
LG München I 
“Refurbished Certificate” als Hinweis auf gebrauchte Ware unzureichend (Urteil vom 30.07.2018, 33 O 12885/17)

Der Zusatz “refurbished Certificate” ist nicht geeignet, den Durchschnittsverbraucher über die Gebraucht-Eigenschaft des angebotenen Smartphones zu informieren. Denn dieser kann sich unter diesem Zusatz jedenfalls nichts in Bezug auf einen etwaigen gebrauchten Zustand vorstellen. (Leitsatz der Redaktion)

LG München I, K&R 2018, 661-662 (Urteil vom 30.07.2018, 33 O 12885/17)

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