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NUR 2018, 189
VG Köln 
Genehmigung von Mobilfunkterminierungsentgelten unter „Änderungsvorbehalt“ (Urteil vom 28.02.2018, 21 K 4951/17)

Bei der Regelung des § 35 Abs. 4 TKG handelt es sich um keine entgegenstehende Bestimmung i. S. v. § 1 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG, welche den Erlass weiterer Nebenbestimmungen ausschließen würde, so dass im Rahmen einer Entgeltgenehmigung dieser auch Nebenbestimmungen im Rahmen der allgemeinen Gesetze, insbesondere des VwVfG, beigefügt werden können.

VG Köln, N&R 2018, 189-192 (Urteil vom 28.02.2018, 21 K 4951/17)

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