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NUR 2020, 98
BGH 
Keine Veröffentlichung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach § 31 ARegV II (Beschluss vom 08.10.2019, EnVR 12/18)

a) Bei der Prüfung, ob und inwieweit die nach § 31 Abs. 1 ARegV zu veröffentlichenden Daten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen, darf das Merkmal des berechtigten Interesses des Unternehmens an der Geheimhaltung nicht in einer Weise interpretiert werden, welche die Voraussetzungen des Geheimnisschutzes mit der Frage vermengt, ob das Geheimhaltungsinteresse gegenüber einem öffentlichen Interesse an der Offenlegung der Daten zurücktreten muss.…

BGH, N&R 2020, 98-102 (Beschluss vom 08.10.2019, EnVR 12/18)

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