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NUR 2018, 248
LG Frankfurt a. M. 
Keine billigkeits- und wettbewerbsrechtliche Kontrolle von Trassenentgelten durch Zivilgerichte (Urteil vom 09.05.2018, 2-06 O 38/17)

Die Eisenbahnzugangsrichtlinie 2001/14/EG steht sowohl einer Anwendung von § 315 Abs. 3 BGB auf Trassenentgelte 249als auch deren wettbewerbsrechtlicher Preishöhenkontrolle durch die Zivilgerichte entgegen.

LG Frankfurt a. M., N&R 2018, 248-251 (Urteil vom 09.05.2018, 2-06 O 38/17)

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