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NUR 2017, 118
OVG Münster 
Nutzungsbedingungen für ein trimodales Containerumschlagsterminal (Urteil vom 01.12.2016, 13 A 3080/15)

Trimodale Containerumschlagsterminals in Häfen sind Güterterminals i. S. v. Anlage 2 Nr. 2 S. 1 lit. b, S. 2 ERegG und damit Serviceeinrichtungen i.S.v. § 2 Abs. 9 AEG.

OVG Münster, N&R 2017, 118-123 (Urteil vom 01.12.2016, 13 A 3080/15)

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