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NUR 2020, 254
OVG Münster 
Regulierungsbehördliches Ermessen bei der Entscheidung über die Abänderung eisenbahnrechtswidriger Regelungen (Beschluss vom 22.05.2020, 13 B 1246/19)

§ 68 Abs. 3 ERegG räumt der Regulierungsbehörde unabhängig davon, ob sie eine Regelung i. S. v. § 66 Abs. 4 ERegG von Amts wegen oder aufgrund des Antrags eines Zugangsberechtigten überprüft, auf der Rechtsfolgenseite ein Entschließungs- und Auswahlermessen bei der Entscheidung ein, ob und wie diese Regelung mit Wirkung für die Zukunft abgeändert werden soll.

OVG Münster, N&R 2020, 254-256 (Beschluss vom 22.05.2020, 13 B 1246/19)

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