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NUR 2020, 293
OVG Münster 
Transparenz in Bezug auf die teilweise Zuweisung der begehrten Schienenwegkapazität (Beschluss vom 18.08.2020, 13 B 972/20)

Aus § 52 Abs. 1 ERegG folgt die aus Gründen der Transparenz in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen ausdrücklich zu regelnde Pflicht, einem Zugangsberechtigten ein Angebot zum Abschluss eines Infrastrukturnutzungsvertrags über die nicht konfliktbehafteten Teile seiner Trassenanmeldung zum Netzfahrplan zu machen.

OVG Münster, N&R 2020, 293-297 (Beschluss vom 18.08.2020, 13 B 972/20)

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