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RIW 2000, 955
 
LG Düsseldorf
Bei der Beratung über Geldanlagen gilt bankenüblicher Sorgfaltsstandard

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 23. Februar 2000 - 9 O 267/95;

LG Düsseldorf vom 23.02.2000 - 9 O 267/95
RIW 2000, 955 (Heft 12)
SachverhaltDer Kläger nimmt die Beklagte zu 1, deren Sitz sich in Frankfurt befindet, und die Beklagte zu 2, deren Sitz sich in London befindet, wegen eines Verlustes aus Zinsdifferenzgeschäften auf Schadensersatz in Höhe von 1 450 740,59 DM nebst 7% Zinsen seit dem 23. 1. 1990 in Anspruch. Der Kläger, der seinerzeit in Düsseldorf wohnte, war im Jahre 1989 Marketing-Direktor eines größeren Unternehmens. Seine Pensionierung stand für den 1. 1. 1992 bevor. Im Oktober 1989 nahm er Kontakt zur ...

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