BVerwG
Umweltschutzrücklage
BVerwG, Entscheidung vom 12. Mai 1993 - BVerwG 11 C 31.92;
BVerwG
vom 12.05.1993
- BVerwG 11 C 31.92
RIW
1993, 1040
(Heft 12)
Sachverhalt:Der Kläger erstrebt die Erteilung einer Bescheinigung nach § 7 d Abs. 2 EStG. Seinen entsprechenden Antrag vom 26. August 1985 für betriebliche Investitionen im Jahr 1984, nämlich für die Errichtung einer Lkw-Halle, die Anschaffung einiger Norm- und Sondercontainer sowie eines Lkw DAF mit Saugwagenaufbau und eines Hüttermann-Anhängers, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 5. Juni 1986, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 4. März 1987, ab. Die hiergegen gerichtete Verpflichtungsklage blieb in beiden vorinstanzlichen Rechtszügen erfolglos. Die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.Aus den Gründen:»II. ...Rechtsgrundlage für die Erteilung der beantragten Bescheinigung ist § 7 d Abs. 2 und 3 EStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1984 (BGBl. I S. 113). Nach Absatz 2 der Vorschrift wird die Bescheinigung erteilt, wenn Wirtschaftsgüter in einem im Inland belegenen Betrieb des Steuerpflichtigen unmittelbar und zu mehr als 70 v. H. dem Umweltschutz zu dienen bestimmt und geeignet sind und ihre Anschaffung oder Herstellung im öffentlichen Interesse erforderlich ist. Nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 dient ein Wirtschaftsgut dem Umweltschutz, wenn es dazu verwendet wird, Abfälle nach den Grundsätzen des Abfallbeseitigungsgesetzes (heute: Abfallgesetz) zu beseitigen.Das Berufungsurteil beruht auf der Ansicht, der Lkw mit Saugwagenaufbau und der Hüttermann-Anhänger, mit denen der Kläger Abfall bei seinen Kunden abholt und zur Abfallbeseitigungsanlage transportiert, dienten nicht im Betrieb des Klägers unmittelbar der Beseitigung von Abfällen nach den Grundsätzen des Abfallbeseitigungsgesetzes; vielmehr stelle der Kläger seinen Kunden lediglich Mittel zur Verfügung, damit diese ihrer Beseitigungspflicht genügen könnten. Diese Auslegung und Anwendung der Vorschrift des § 7 d Abs. 2 EStG verletzt Bundesrecht.Wie der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts bereits entschieden hat (vgl. Urteile vom 6. Juli 1984 - BVerwG 7 C 3.82 - [Buchholz 401.1 § 7 d EStG Nr. 2] und vom 4. Juni 1986 - BVerwG 7 C 68.86 - [Buchholz a. a. O. Nr. 3]) und das Berufungsgericht anerkennt, scheitert die Erteilung der Bescheinigung nicht daran, daß ein Wirtschaftsgut im Rahmen der gewerblichen Fremdbeseitigung von Abfällen eingesetzt wird. Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an. Zwar deuten einzelne Bemerkungen in den Gesetzesmaterialien darauf hin, daß die Abschreibungsvergünstigung des § 7 d EStG in erster Linie den Zweck verfolgt, 'unrentable Umweltschutz-Investitionen' zu fördern; Wirtschaftsgüter in Betrieben, die Maßnahmen des Umweltschutzes zum Gegenstand haben, sollen danach nicht 'allgemein begünstigt' werden (BT-Drucks. 7/1470, S. 220 zu Buchst. e; 8/3688, S. 18 zu Buchst. b). Andererseits wird aber auch betont, daß dem Umweltschutz dienende Wirtschaftsgüter gewerblicher Müllbeseitigungsunternehmen nicht generell von der Abschreibungsvergünstigung ausgenommen sind (BT-Drucks. 8/3688 a. a. O.). Deshalb kann der Senat der Entstehungsgeschichte des § 7 d EStG keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichende restriktive Auslegung der Norm entnehmen.Für die Erteilung der beantragten Bescheinigung ist es demnach unerheblich, ob der Kläger betriebseigenen oder betriebsfremden Abfall mit dem Saugwagen und dem Hüttermann-Anhänger abfährt. Entscheidend ist vielmehr, ob beide Wirtschaftsgüter dem Betrieb des Klägers zuzuordnen (BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1986 [a. a. O.]) und ob sie technisch geeignet sind (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1984 [a. a. O.]), Abfälle nach den Grundsätzen des Abfallbeseitigungsgesetzes unmittelbar zu beseitigen. Außerdem müssen sie zu mehr als siebzig vom Hundert hierfür bestimmt sein.Dabei ist die erforderliche Unmittelbarkeit im Sinne des § 7 d Abs. 2 Nr. 1 EStG gegeben, wenn das Wirtschaftsgut allein schon durch seine Verwendung ohne das Hinzutreten weiterer Maßnahmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1984 [a. a. O.]), geeignet ist, Abfälle nach den Grundsätzen des § 2 des hier noch maßgeblichen Abfallbeseitigungsgesetzes - AbfG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Januar 1977 (BGBl. I S. 41) zu beseitigen. Als Beseitigungsmaßnahmen kommen gemäß § 1 Abs. 2 AbfG das Einsammeln, Befördern, Behandeln, Lagern und Ablagern der Abfälle in Betracht. Das Berufungsurteil enthält keine tatsächlichen Feststellungen, die es ausschließen, daß der Saugwagen und der Hüttermann-Anhänger des Klägers im dargelegten Sinne unmittelbar zur Abfallbeseitigung, namentlich zur Abfallbeförderung, nach den Grundsätzen des Abfallbeseitigungsgesetzes geeignet sind. Die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts ist daher in tatsächlicher Hinsicht nicht gesichert.Auch in der Frage der betrieblichen Zuordnung der streitigen Wirtschaftsgüter kann der Senat dem Berufungsgericht nicht folgen. Wie sich aus dem Berufungsurteil ergibt, überläßt der Kläger den Saugwagen und den Hüttermann-Anhänger nicht - wie es bei den Containern der Fall ist - den Kunden zum eigenen Gebrauch. Die Fahrzeuge werden vielmehr, wie § 7 d Abs. 2 Nr. 1 EStG voraussetzt, im Betrieb des Klägers eingesetzt, sie bleiben seinem Betrieb zugeordnet. Mit Übernahme des Abfallguts hat der Kläger die Grundsätze der Abfallbeseitigung (§ 2 AbfG) zu beachten; er ist insoweit der abfallrechtlich Verantwortliche.Der erkennende Senat teilt nicht die Bedenken, die das Berufungsgericht und der Beklagte aus dem Gemeinschaftsrecht gegen diese Auslegung und Anwendung des § 7 d EStG herleiten.Bereits der Regierungsentwurf eines Dritten Steuerreformgesetzes vom 9. Januar 1974 (BT-Drucks. 7/1470) enthielt in Art. 1 §§ 168, 169 Sonderregelungen für den Umweltschutz, durch die die bestehenden Absetzungsvergünstigungen harmonisiert, verstärkt und ausgeweitet werden sollten. Da die Kommission der Europäischen Gemeinschaften jedoch gegen die vorgesehene Regelung ein Beihilfe-Prüfverfahren nach Art. 93 Abs. 2 des EWG-Vertrages einleitete, war es nicht möglich, die genannten Vorschriften im Rahmen des Einkommensteuerreformgesetzes zu verabschieden. In ihrer Stellungnahme gegenüber der Kommission wies die Bundesregierung besonders auf den relativ niedrigen Subventionswert der Abschreibungsbegünstigung hin. Die Finanzierungshilfe sei nur ein teilweiser Ausgleich der Wettbewerbsnachteile, die den Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland aus den im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten strengeren Umweltschutznormen entstünden. Nur eine Milderung dieser Nachteile mache es überhaupt vertretbar, die strengeren Normen durchzusetzten. Die Kommission schloß sich in dem mit Schreiben vom 6.November 1974 allen Mitgliedstaaten übersandten 'Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen' (abgedruckt in: Kommission der Europäischen Gemeinschaften [Herausgeber], Wettbewerbsregeln der EWG und der EGKS für staatliche Beihilfen, 1987, S. 112 ff.) den deutschen Vorstellungen weitgehend an und führte u. a. aus: Grundsätzlich habe das Verursacherprinzip zu gelten. In einer Übergangszeit bis 1980 könne den Mitgliedstaaten jedoch aufgrund der Ausnahmevorschrift des Art. 92 Abs. 3 Buchst. b EWG-Vertrag die Möglichkeit eingeräumt werden, bestehenden Unternehmen durch begrenzte Beihilfen die Anpassung an höhere Umweltschutzanforderungen zu erleichtern; dies gelte sowohl für Beihilferegelungen zugunsten bestimmter Wirtschaftszweige oder bestimmter Wirtschaftsgebiete als auch für allgemeine Beihilferegelungen ohne regionale oder sektorale Ausrichtung. Daraufhin wurde der - mit den ursprünglich vorgesehenen §§ 168, 169 im wesentlichen inhaltsgleiche - § 7 d durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und des Investitionszulagengesetzes vom 21. Februar 1975 (BGBl. I S. 525) in das Einkommensteuergesetz eingefügt (vgl. zu alledem den Bericht des Abgeordneten Dr. Wagner, BT-Drucks. 7/3194, S. 3; Bordewin, BB 1975, 458; Kreile, DB 1975, 514).In einer Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an die Mitgliedstaaten vom 7. Juli 1980 (abgedruckt in der genannten Schrift der Kommission, S. 123 ff.) wurde die Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1986 verlängert und ferner u. a. bestimmt, die Beihilfen sollten nur im Rahmen von Rechtsvorschriften geleistet werden, in denen die Art der erforderlichen Umweltschutzinvestitionen genau festgelegt sei; dadurch werde es der Kommission ermöglicht, die Beihilfegewährung zu überwachen.Angesichts dieses 'Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen' in der Fassung vom 7. Juli 1980 und der geschilderten Entstehungsgeschichte des § 7 d EStG hat der erkennende Senat keinen Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung des Oberbundesanwalts, daß der EG-Kommission die Regelung des § 7 d EStG bekannt ist, daß sich § 7 d EStG in der vom Bundesverwaltungsgericht praktizierten Auslegung - auch nach Ansicht der Kommission - in den Grenzen des 'Gemeinschaftsrahmens' hält und daher - sollte es sich um eine Beihilferegelung im Sinne des Art. 92 Abs. 1 EWG-Vertrag handeln - durch Art. 92 Abs. 3 Buchst. b EWG-Vertrag gedeckt ist. Dies gilt jedenfalls für den im vorliegenden Fall allein in Betracht kommenden Zeitraum vor dem Inkrafttreten der Einheitlichen Europäischen Akte (1. Juli 1987), durch die der Titel VII 'Umwelt' (Art. 130 r bis 130 t) in den EWG-Vertrag eingefügt worden ist.Können die Erwägungen des Berufungsgerichts demnach sein Urteil nicht rechtfertigen, so bedarf es für eine abschließende Entscheidung weiterer tatsächlicher Feststellungen. Aufklärungsbedürftig ist noch, ob der Hüttermann-Anhänger und der Lkw mit Saugwagenaufbau zu mehr als 70 v. H. bestimmt sind, dem Umweltschutz zu dienen, ob ihre Anschaffung im öffentlichen Interesse erforderlich war und ob der Einsatz beider Wirtschaftsgüter den Grundsätzen des § 2 AbfG gerecht wird.«
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