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RIW 2000, 807
 
OFD Berlin
DBA-Jugoslawien: Besteuerung von Dividendenausschüttungen einer kroatischen GmbH
OFD Berlin, Schreiben vom 14. Februar 2000 - St 127 - S 1301 - Kroatien - 1/00
RIW 2000, 807 (Heft 10)
Zur Frage der steuerlichen Behandlung von Dividendenausschüttungen einer kroatischen GmbH an einen deutschen Anteilseigner nach dem im Verhältnis zu Kroatien weitergeltenden DBA-Jugoslawien wird mitgeteilt, dass eine Steuerfreistellung in Deutschland als Wohnsitzstaat nicht in Betracht kommt.Dividendenausschüttungen aus kroatischen Quellen als andere EinkünfteEine Anwendung von Art. 24 Abs. 1 a) i. V. m. DBA-Jugoslawien scheidet aus, da Art. 11 ausschließlich die Besteuerung von Dividendenausschüttungen aus deutschen Quellen regelt. Die in Abs. 2 dieses Artikels enthaltene Begriffsbestimmung ist zwar neutral abgefasst; sie könnte daher auch auf Dividendenausschüttungen aus kroatischen Quellen bezogen werden. Dem steht aber die Einleitungsformel in Abs. 2 (»Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck 'Dividenden' bedeutet«) entgegen, nach der die Begriffsbestimmung nur für Zwecke dieses Artikels gilt. Nach der Systematik des DBA folgt hieraus, dass - da auch Art. 8 DBA-Jugoslawien nicht einschlägig ist - Dividendenausschüttungen aus kroatischen Quellen unter Art. 22 »andere Einkünfte« zu subsumieren sind. Danach hat Deutschland als Wohnsitzstaat das ausschließliche Besteuerungsrecht.Verständigungsvereinbarung zur Behebung der DoppelbesteuerungEine Verständigungsvereinbarung über die Besteuerung von Dividendenausschüttungen kroatischer Gesellschaften in Anlehnung an die Verständigungsvereinbarung mit Slowenien über Dividendenausschüttungen slowenischer Gesellschaften bestehtgegenüber Kroatien wegen der unterschiedlichen Rechtslage nicht. Die Verständigungsvereinbarung mit Slowenien (BMF vom 21. 7. 1997, BStBl. I S. 724) trägt dem slowenischen Wunsch nach Erhebung einer Quellensteuer auf Dividendenausschüttungen an deutsche Anteilseigner Rechnung; die Behebung der Doppelbesteuerung durch Freistellung der Dividenden von der deutschen Besteuerung ist Folge dieser Regelung. Demgegenüber bestand das kroatische Anliegen nicht in der Erhebung einer kroatischen Quellensteuer, die nach geltendem kroatischen Recht auch nicht möglich wäre, sondern darin, deutschen Anteilseignern diesen Steuervorteil durch Freistellung von der deutschen Besteuerung zugute kommen zu lassen.

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