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RIW 2019, I
Aden 

Die Welt als Rechtsraum

Abbildung 1

Vor 100 Jahren, 1919, wurde der erste Weltkrieg mit den Pariser Vorortverträgen juristisch beendet. Dieser war im Sinne der Theodizee (Warum lässt Gott das zu?) insofern ein Segen für die Menschheit, als ihr damit zum ersten Mal ein gemeinsames geschichtliches Referenzdatum, quo ante/quo post, gegeben wurde. In diesem spezifischen Sinne war der Todesschuss von Sarajewo am 28. 6. 1914 der Beginn der Globalisierung. Das gemeinsame Erleben des in jeder anderen Hinsicht sinnlosen Gemetzels zeigte der Menschheit, dass sie ein gemeinsames Schicksal hat. Über Höhen und Tiefen der Folgezeit wuchs auch das weltweite Bewusstsein dafür, dass wir auf Gedeih und Verderb an diesen einen Planeten Erde gebunden sind und dass dieser verletzlich ist.

Es darf nicht das Recht einzelner Staaten bleiben, über die Bedingungen zu verfügen, die alle jetzt und künftig lebenden Menschen betreffen. Gehören Landschaften und Bodenschätze wirklich den Staaten, die sich den entsprechenden Teil der Erdoberfläche irgendwann einmal angeeignet haben? Wem gehören das Klima, die uns umhüllende Atmosphäre und der nahe Weltraum? Haben einzelne Staaten das Recht, ein Weltraumgesetz zu machen (vgl. dazu Aden, ZRP 2009, 171)? Der Verfasser hat daher vor Jahren gefordert, der Menschheit als solcher, nicht jedoch den Staaten oder Staatenvereinen wie der UNO Rechtsfähigkeit zuzusprechen (Aden, ZVglRWiss 2006, 55). In Abwandlung des bekannten Goethe-Wortes zur Literatur: Die Zeit der nationalen Rechtsordnungen ist vorbei, wir müssen heute ein Weltrecht denken.

Im Wirtschaftsrecht sind wir dabei am weitesten, denn wir haben, um ein Datum zu nennen, schon 1759 damit angefangen, als Kanada von Großbritannien erobert wurde. Damit war nach der zwei Jahre zuvor begonnenen Eroberung Indiens der Rohbau des später noch beträchtlich erweiterten Britischen Weltreichs vollendet. Es gab damit einen Nordamerika und Asien erfassenden Rechts- und Wirtschaftsraum auf der Grundlage des common law. In diesem wurden wesentliche Institute des internationalen Wirtschaftsrechtes (Akkreditiv, Abrufgarantie [on first demand], Seekonnossement, Seeversicherungsrecht, internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit usw.) zwar nicht erfunden, aber für den Welthandel praktisch gemacht. Die Verträge von 1919 und das wirtschaftliche Gewicht der USA bestätigten und verstärkten diesen Prozess der wirtschaftsrechtlichen Vereinheitlichung. Zudem hatte das British Empire sich den Ostteil des Osmanischen Reiches angeeignet (Sykes-Picot-Abkommen), sodass mit den arabischen Ölstaaten auch der damals wichtigste Zweig der Weltwirtschaft dem Regime des common law unterlag. Die Gründung der Internationalen Handelskammer, die mit ihrer Schiedsgerichtsbarkeit und ihren Standardklauseln (z. B. Incoterms) die Vereinheitlichung des Weltwirtschaftsrechts stark förderte, fiel in dasselbe Jahr 1919.

Dennoch ist das Recht der Welt heute zersplittert – fast mehr als früher. Neuere Entwicklungen (Kartellrecht, gewerblicher Rechtschutz, Steuerrecht usw.) scheinen allen Vereinheitlichungstendenzen zum Trotz das Recht wieder auseinander zu treiben. Die praktische Umsetzung von theoretisch eigentlich überall anerkannten Grundsätzen scheitert oft an ‘nichttarifären’ Handels- und Durchsetzungshemmnissen. Zu fordern ist daher eine einheitliche Basis nicht nur des Wirtschaftsrechts im engeren Sinne, sondern des Rechts überhaupt, die Schaffung eines weltweit gültigen Allgemeinen Teils eines künftigen Weltrechts. Dieser Allgemeine Teil ist eigentlich schon da. Es gab ihn schon vor dem common law, welches selbst nur dessen Ausprägung ist. Wir müssen es nur ergreifen.

Das Recht galt früher als Gabe einer Gottheit. Heute sehen wir das Recht als anthropologisches Phänomen. Es beruht auf bestimmten universalen Elementen. Große Denker haben das oft und früh gesehen. Der spätere indische Staatspräsident S. Radhakrishnan schrieb 1939: “the differences” [scil. in den Grundüberzeugungen der Menschheit] sind “negligible and the agreements striking”. Ähnliche Gedanken begegnen uns bei dem arabischen Juristen und Geschichtsphilosophen Ibn Khaldun (1332–1406). Im 20. Jahrhundert wurden diese erhärtet. Adolf Bastian (1826–1905) zeigte, dass alle Kulturen einen identischen Bestand elementarer Vorstellungen (“Elementargedanken”) haben. Carl Gustav Jung (1875–1961) sprach ganz ähnlich von Gegebenheiten der Seele, Archetypen, welche zeit- und kulturübergreifend unserem Denken und Handeln zugrunde liegen. Für das Recht hat die Rechtsvergleichung Ähnliches herausgearbeitet. Danach ist auch das Recht Ausprägung von im Kern unwandelbaren juristischen Archetypen. Es wird zur Diskussion gestellt, dass sich aus den folgenden rechtlichen Archetypen jedes denkbare Recht entwickeln lässt:

(1) Materiell: Rechtsfähigkeit – Passive Rechtsfähigkeit (= Rechte an Sachen und immateriellen Gegenständen) – Vertrag – Nichtigkeit bei Sitten- und Gesetzverstoß – Stellvertretung – Verjährung – Prioritätsgrundsatz – Schadensersatz – Ungerechtfertigte Bereicherung – Eigentum.

(2) Formal: Unparteiischer Richter – Rechtliches Gehör – Rechtskraft – Vollstreckbarkeit.

Aus diesen und ggf. weiteren “juristischen Archetypen” sollte, wie es bei dem UNCITRAL Model Law on International Commercial Arbitration (1985) geschah, durch rechtsvergleichende Kommentierung, wie vorgeschlagen, ein Allgemeiner Teil des Weltgesetzbuches erarbeitet werden. Im Grunde hatte bereits Schlegelberger 1929 diesen Gedanken in seinem Werk “Rechtsvergleichendes Handwörterbuch für das Zivil- und Handelsrecht des In- und Auslandes” ausgesprochen. Dieser AT sollte – wiederum wie die UNCITRAL es für die Internationale Schiedsgerichtsbarkeit tut – fortgeschrieben und als “Digest of Case Law” periodisch veröffentlicht werden. Die UNCITRAL wäre wohl auch die richtige Stelle für die Vorbereitung eines solchen Corpus Iuris Mundi.

Dr. Menno Aden, Essen

 
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