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RIW 1994, 992
 
OFD Magdeburg
Eingangsabgaben: Aufrechnung
OFD Magdeburg, Schreiben vom 21. Juli 1994 - S 7347 - 9 - St 244
RIW 1994, 992 (Heft 11)
»Für die Aufrechnung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche gelten sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, §§ 387-396 BGB. Eine wesentliche Voraussetzung für die Durchführung der Aufrechnung ist das Vorliegen von Schuldner- und Gläubigeridentität (Gegenseitigkeit).Nach § 226 Abs. 4 AO 1977 war vom 1. 1. 1977-31. 12. 1986 die Gegenseitigkeit nur gegeben, wenn die Körperschaft, die die Steuer verwaltet, Gläubiger oder Schuldner im ...

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