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RIW 1995, 949
 
KG Berlin
EuGH-Vorlage durch Vergabeüberwachungsausschuß

KG, Entscheidung vom 31. Mai 1995 - Kart W 3259/95;

KG Berlin vom 31.05.1995 - Kart W 3259/95
RIW 1995, 949 (Heft 11)
Aus den Gründen (zu Leitsatz 2):»Die Überwachungsrichtlinie geht davon aus, daß eine für Nachprüfungsverfahren zuständige Grundinstanz kein Gericht zu sein braucht (Art. 2 Abs. 8 Satz 1). In solchen Fällen muß das nationale Recht lediglich sicherstellen, daß eine Überprüfung durch eine andere unabhängige Instanz, die eine Gericht im Sinne des Artikels 177 des EG-Vertrages ist, herbeigeführt werden kann (Art. 2 Abs. 8 Satz 2).Der Begriff 'Gericht' ist gemeinschaftsrechtlich zu verstehen und ...

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