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RIW 1993, 1021
 
LG Bonn
Firmierung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung als Sachfirma

LG Bonn, Entscheidung vom 16. März 1993 - 11 T 1/93;

LG Bonn vom 16.03.1993 - 11 T 1/93
RIW 1993, 1021 (Heft 12)
Aus den Gründen:»Die grammatikalische, systematisch-entstehungsgeschichtliche sowie die teleologische Auslegung der EWIV-VO ergibt, daß für eine über § 1 EWIV-AG grundsätzlich mögliche Anwendung von § 19 Abs. 1 HGB und dem hieraus folgenden Zwang zur Personenfirma bei einer EWIV mit Sitz in Deutschland kein Raum ist. Die Unzulässigkeit einer reinen Sachfirma bei der EWIV könnte sich aus § 1 EWIV-AG in Verbindung mit § 19 Abs. 1 HGB ergeben. Voraussetzung hierzu ist, daß § 19 HGB als gegenüber ...

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