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RIW 1998, 639
 
ÖOGH
Gerichtsstand des Erfüllungsorts beim deutsch-österreichischen Beherbergungsvertrag nach dem Luganer und Brüsseler Abkommen

ÖOGH, Entscheidung vom 28. Oktober 1997 - 4 Ob 299/97t;

ÖOGH vom 28.10.1997 - 4 Ob 299/97t
RIW 1998, 639 (Heft 8)
Sachverhalt:Die Klägerin betreibt ein Hotel in V., Österreich,und begehrt ÖS 167 390 s. A., da der Beklagte für eine private Reisegruppe Zimmer bestellt hat. Die Gruppe hat vom 30. 9. 1995 bis 9. 10. 1995 im Gasthof der Klägerin gewohnt. Vor Reiseantritt hat der Beklagte das Entgelt für die Beherbergung der D-GmbH übergeben, welche einen Verrechnungsscheck ausgestellt habe. Der Beklagte hat der Klägerin den Scheck zur Begleichung der Rechnung übergeben. Der Scheck ist jedoch nicht gedeckt ...

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