Bedkowski, Dorothea
Gesetzlicher Pflichtenkatalog für Geschäftsleiter versus Generalklausel
RIW
2003, 105
(Heft 2)
I. EinführungIm deutschen Kapitalgesellschaftsrecht werden die Verantwortlichkeit der Organe im Innenverhältnis und deren Voraussetzungen maßgeblich durch die Generalklauseln der § 93 AktG und § 43 GmbHG bestimmt. Wichtigster Anknüpfungspunkt für die Entstehung der Haftung ist demnach die - vom Gesetzgeber selbst nicht näher definierte - Figur des »ordentlichen Geschäftsleiters«, welcher sich nach einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Literatur durch stets korrekte Erfüllung seiner Pflichten gegenüber der Gesellschaft auszuzeichnen hat1Lutter, in: Gesellschaftsrechtliche Vereinigung (Hrsg.), Gesellschaftsrecht in der Diskussion, 1999, S. 87, 89.. Was diese Pflichten im Einzelnen sind, verrät das Gesetz aber ebenfalls nur punktuell und ohne eine auf Anhieb erkennbare Systematik2So haben Vorstandsmitglieder der Aktiengesellschaft z. B. gem. § 93 Abs. 1 S. 2 AktG Stillschweigen über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft zu bewahren. § 93 Abs. 3 AktG wiederholt neun Verbote, die auf die Kapitalerhaltung gerichtet und im Gesetz bereits an anderer Stelle näher geregelt sind. Gem. § 88 AktG unterliegen die Vorstandsmitglieder ferner einem Wettbewerbsverbot. Durch das KonTraG (Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich) wurde 1998 schließlich in § 91 Abs. 2 AktG die Verpflichtung des Vorstandes zur Einrichtung eines Überwachungssystems zur Identifizierung bestandsgefährdender Entwicklungen eingeführt. Hinzu kommt eine Fülle an Geboten, die durch das gesamte AktG sowie eine Reihe weiterer Regelwerke (z. B. WpHG, HGB, MitbestG) verstreut sind., während es die eigentliche Ausfüllung der Generalklauseln den Gerichten und - da zugleich Haftungsprozesse gegen Organmitglieder erschwert werden und entsprechende Urteile selten sind - der umfangreichen Kommentarliteratur überlässt. Mangelnde Transparenz und Rechtssicherheit als Folge werden mit der Begründung hingenommen, die umfangreichen Pflichten und Ermessensspielräume der Unternehmensleiter entzögen sich der Möglichkeit einer Detailregelung3K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2002, § 28 II 4 a. Dagegen zeigt die Formulierung des Katalogs »10 Gebote an den Geschäftsführer« durch Lutter, in: Gesellschaftsrechtliche Vereinigung (Fn. 1), S. 87 ff., dass die Ermittlung und Ordnung der Einzelpflichten durchaus Aussicht auf Erfolg hat..Um etwas Licht ins Dunkel zu bringen, lohnt indes ein rechtsvergleichender Blick nach Großbritannien, dessen Juristen nicht nur eine umfangreiche und ausgereifte richterrechtliche Systematik im Bereich der organschaftlichen Treuepflichten ausgearbeitet haben, sondern auch noch im Begriff sind, diese in eine für jedermann leicht verständlicheund zugängliche Gesetzesform zu gießen. Dies ist kennzeichnend für ein Haftungssystem, dessen verhaltenssteuernde Wirkung primär auf der Transparenz der Verhaltensanforderungen aufbaut und nur sekundär durch Sanktionen und Rechtsbehelfe zu deren Durchsetzung flankiert wird. Statt von »directors' liability« zu sprechen, betrachtet der britische Jurist die gleichen Sachverhalte aus der Perspektive der »directors' duties«4Siehe Farrar, Company Law, 4. Aufl. 1998, Chapter 26; Gower/Davies, Principles of Modern Company Law, 6. Aufl. 1997, Chapter 22; Drury, in: Kreuzer, Die Haftung der Leitungsorgane von Kapitalgesellschaften, 1991, S. 103, 104 f.. Das berechtigte Misstrauen in die tatsächliche prozessuale Haftungsdurchsetzung hat dort den Willen hervorgebracht, die einzelnen Pflichten als Rahmenbedingungen für die fiduziarische Tätigkeit derart eng und präzise zu formulieren, dass es gar nicht erst zu einem Missbrauch der Position kommt5Drury, in: Kreuzer (Fn. 4), S. 103, 104 f.. Wie sich diese Tradition demnächst in einem gesetzlichen Pflichtenkatalog für Geschäftsleiter niederschlagen könnte, soll im Verlaufe dieser Darstellung aufgezeigt werden.II. Company Law ReviewDie aktuelle britische Reformdiskussion wurde bereits im März 1998 vom Ministerium für Handel und Industrie (Department of Trade and Industry - DTI) angestoßen. Das DTI hat eine unabhängige Expertenkommission (Steering Group)6Diesem leitenden Gremium gehören zahlreiche namhafte Vertreter der Wissenschaft und Praxis an, unter anderem Paul Davies, John Kay, John Parkinson. Die eigentlichen Beratungen finden unter Beteiligung des sog. Consultative Committee und 14 Arbeitsgruppen statt, in denen alle betroffenen Interessengruppen - von Wirtschaftsvertretern, Juristen und Wirtschaftsprüfern über Gewerkschaften bis hin zu Aktionärsvereinigungen, Arbeitgeber- und Verbraucherschutzverbänden sowie NGOs - vertreten sind; siehe Final Report, Annex E. - Zur Gestaltung des Reformprozesses und zu deren Vorteilen (hohe Transparenz und umfassende Einbindung von Interessenvertretern) gegenüber der deutschen Reformtradition siehe Bachmann, ZGR 2001, 351, 368 ff. damit beauftragt hat, den Kern des Gesellschaftsrechts unter die Lupe zu nehmen und Vorschläge für dessen grundlegende Reform zu unterbreiten (Company Law Review). Dabei handelt es sich um die umfangreichste Untersuchung seit 40 Jahren, möglicherweise sogar um die einschneidendste Umgestaltung des Gesellschaftsrechts in seiner 150-jährigen Geschichte. Am Ende des ehrgeizigen Projekts solle ein einfaches, modernes, effizientes und kostengünstiges System von rechtlichen Rahmenbedingungen für eine Geschäftstätigkeit in Großbritannien stehen, welches im 21. Jahrhundert den veränderten Bedürfnissen von Unternehmen, Anlegern, Gläubigern und Kunden Rechnung tragen wird7Siehe die Einführung auf der Website des Company Law Review: http://www.dti.gov.uk/cld/review.htm..1. Stand des ReformvorhabensIm Laufe der Untersuchung hat die Expertenkommission neun Konsultationspapiere veröffentlicht, die den jeweiligen Stand der Diskussion wiedergeben8Die hier interessierende Frage der Geschäftsleiterpflichten wurde zunächst in dem Konsultationspapier »Modern Company Law For a Competitive Economy: The Strategic Framework« vom Februar 1999 aufgeworfen. Auf die kritischen Stellungnahmen hierzu folgten die überarbeiteten Versionen »Modern Company Law For a Competitive Economy: Developing the Framework« im März 2000 und - nach erneuter Aufforderung an die künftigen Adressaten der Regelung, die Vorschläge zu kommentieren - »Modern Company Law For a Competitive Economy: Completing the Structure« im November 2000. Alle Konsultationspapiere sind unter: http://www.dti.gov.uk/cld/reviews/condocs.htm, abrufbar., sowie zahlreiche Hintergrundinformationen zur Verfügung gestellt, insbesondere die externen Stellungnahmen zu den einzelnen Konsultationspapieren, Expertengutachten zu speziellen Problembereichen sowie empirische und rechtsvergleichende Untersuchungen9Siche die Liste der Links unter: http://www.dti.gov.uk/cld/other_information.htm.. Hinzuweisen ist insbesondere auf den einschlägigen Bericht der Law Commission, auf deren Vorarbeit große Teile des Reformvorschlags basieren10Law Commission, Company Directors: Regulating Conflicts of Interest and Formulating a Statement of Duties (Law Com No. 261, Cm 4436, 1999); kritisch Worthington, (2001) 64 Modern Law Review (MLR) 439, 441 f..Den Abschluss der Arbeiten der Steering Group stellte der am 26. 7. 2001 veröffentlichte Abschlussbericht »Modern Company Law For a Competitive Economy: Final Report« dar11Im Folgenden: Final Report (abrufbar unter: http://www.dti.gov.uk/cld/final_report/index.htm); siehe dazu Sheikh, (2001) International Company and Commercial Law Review (ICCLR) 311, und (2002) ICCLR 88.. Als Antwort darauf hat die britische Regierung am 16. 7. 2002 ein White Paper: »Modernising Company Law« (Volume I) nebst Teilen eines ersten Gesetzentwurfs (draft clauses) des geplanten Companies Bill (Volume II) herausgegeben12Modernising Company Law (Cm 5553, 2002); im Folgenden: White Paper (abrufbar unter: http://www.dti.gov.uk/companiesbill/index.htm).. Nach einer weiteren Frist für öffentliche Stellungnahmen ist mit der Einleitung des parlamentarischen Verfahrens dem Vernehmen nach erst im Laufe dieses Jahres und mit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes frühestens 2004 zu rechnen.Im Folgenden sollen die Empfehlungen des Final Report in der durch das White Paper modifizierten Form erläutert und ihre Auswirkungen auf das common law aufgezeigt werden.2. Überblick über die Inhalte des White PaperNeben der hier interessierenden gesetzlichen Fixierung eines Pflichtenkatalogs für Direktoren13White Paper, Volume I, Part II, 3.1 ff. (Improving Governance: Directors), und Part III, Clause 19; Volume II, Clause 19 und Schedule 2; Final Report, Chapter 6 (Corporate Governance: Directors, Officers and the Markets) und Annex C (Statement of Directors' Duties - Draft Clause and Schedule and Explanatory Notes). - Siehe dazu allgemein Berg, (2000) Journal of Business Law (JBL) 472; Dean, (2001) 22 Co Law 104; Mace, (2000) 15 Butterworths Journal of International Banking & Financial Law (BJIB&FL) 247; Paton, [2000] ICCLR 309; Santow, (1999) 73 Australian Law Journal (Aust LJ) 336; Sealy, (2001) 22 Co Law 79; Sheikh, (2002) ICCLR 88; Worthington, Company Lawyer (CoLaw) (2001) 64 MLR 439. konzentrieren sich White Paper und Final Report vor allem auf die grundlegende Vereinfachung des Rechtssystems für kleine Public Companies und für Private Companies14White Paper, Volume I, Part II, 1.2 ff.; Final Report, Chapters 2, 4 und Part III. Empfohlen werden hier insb. die Entformalisierung der internen Entscheidungsprozesse sowie ein schlankeres Regime für Buchführung und Erstellung der Jahresabschlüsse.. Beachtung verdient ferner die Ausweitung der Publizitätspflicht für größere Unternehmen um einen Betriebs- und Finanzbericht, den so genannten Operating and Financial Review (OFR), der eine qualitative und zukunftsorientierte - statt der bisher überwiegend quantitativen und historischen - Beurteilung der Unternehmenssituation ermöglichen soll15White Paper, Volume I, Part II, 4.28 ff.; Final Report, Chapters 3 und 8. Der OFR wird daher über die künftige Geschäftsstrategie mit ihren Chancen und Risiken Auskunft geben und auf die Fähigkeiten der Belegschaft, die Beziehungen der Gesellschaft zu ihren Geschäftspartnern und sonstigen Stakeholdern und auf den geschäftlichen Ruf des Unternehmens eingehen; siehe dazu Sheikh, (2002) ICCLR 88, 92 f.. Einen weiteren wichtigen Teil des Final Report bildet schließlich ein neuer institutioneller und instrumenteller Rahmen für künftige staatliche Regulierung auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts, welche ein schnelleres und flexibleres Reagieren desGesetzgebers auf wechselnde Erwartungen und Gegebenheiten gewährleisten soll16White Paper, Volume I, Part II, 5.1 ff.; Final Report, Chapters 3 und 5, siehe auch Sheikh, (2002) ICCLR 88, 96..3. Statement of Directors' Duties als abschließender gesetzlicher PflichtenkatalogDie elementaren Pflichten für die Geschäftsleiter der englischen company sind bisher nicht gesetzlich geregelt17Das Greene Committee hat 1925 Pläne für eine Kodifikation der Geschäftsleiterpflichten als ein »hoffnungsloses Vorhaben« aufgegeben (siehe Report of the Company Law Amendment Committee, Cmnd. 2657 [1925], para. 46). Weitere Versuche wurden in den 70er-Jahren auf der Basis des Berichts des Jenkins Committees (Report of the Company Law Committee, Cmnd. 1749 [1962], paras. 86 f. und 99 [a]) unternommen in der Hoffnung, dass die Klarheit über die Pflichten deren Befolgung wahrscheinlicher machen würde (The Companies Bill 1973, cls 52 f.; The Companies Bill 1978, cls 44-46). Dass die Hoffnung berechtigt war, wird durch den Grund für das Scheitern des Gesetzesvorhabens bestätigt: die beteiligten Juristen wurden sich nicht darüber einig, was genau die Pflichten der Direktoren sind, Gower/Davies (Fn. 4), S. 599 Fn. 5. Auch eine Initiative des DTI von 1993 endete mit einem ersten Entwurf, der nicht einmal veröffentlicht worden ist (DTI Companies in 1993-94 [1994], S. 2; DTI Companies in 1994-95 [1995], S. 3). - Ausführlich zu den früheren Reformversuchen Arden, in: Rawlings, Law, Society and Economy, 1997, S. 91, 93 ff.. Der Companies Act 1985 legt lediglich einige Verwaltungsaufgaben (wie z. B. die Erstellung eines Jahresabschlusses) und allgemeine Standards fest, während die directors' duties über einen Zeitraum von nunmehr über 250 Jahren von der Rechtsprechung entwickelt worden sind. Die Systematik und die Dogmatik sind dementsprechend zwar sehr komplex und ausgereift, zugleich aber in einer Fülle von Entscheidungen versteckt, unüberschaubar und oft widersprüchlich18Final Report, 3.5; Developing the Framework, 3.7; vgl. auch die Beispiele bei Paton, (2000) ICCLR 309, 312 f.. Insbesondere die redlichen Unternehmensleiter finden ohne professionelle Rechtsberatung keine klare Richtschnur bezüglich der an sie gestellten Erwartungen19Zwei im Rahmen der Reformdiskussion durchgeführte Umfragen haben ergeben, dass 61% der Direktoren, insb. die Leiter kleiner geschlossener Gesellschaften, eine gesetzliche Klarstellung ihrer Pflichten befürworten, und dass ein großer Teil von ihnen gar nicht wusste, was ihre Pflichten sind; Law Commission, Company Directors: Regulating Conflicts of Interest and Formulating a Statement of Duties (Law Com No. 261, Cm 4436, 1999), Annex B, S. 220 ff.; Institute of Directors, Good Boardroom Practice, 1999; Developing the Framework, 3.14; Mace, (2000) 15 BJIB&FL 247., während die verworrene Kasuistik mit ihren Lücken und Unwägbarkeiten die Minderheit begünstigt, die auf einen Missbrauch ihrer Position aus ist. Auch Anlegern, die ihrer Aufgabe als Kontrolleure der Geschäftsleitung nachkommen wollen, wird das Erkennen eventueller Pflichtverletzungen nicht gerade leicht gemacht20Final Report, Foreword, 5, 6; 1.21, 2.26.. Diesem Missstand begegnet jetzt das DTI, indem es aus der Wirrnis der Einzelfälle die ratio decidendi herausarbeitet, bisherige Widersprüche in der Judikatur bereinigt und überholte Theorien modernisiert, um auf diese Weise dem Rechtsanwender den Zugang zum geltenden Recht so weit wie möglich zu erleichtern21Final Report, 3.7; kritisch Worthington, (2001) 64 MLR 439, 443, siehe auch Sheihk, (2002) ICCLR 88..Im Interesse der Rechtsklarheit und -sicherheit hat man sich hierbei für eine möglichst detailreiche, erschöpfende und sprachlich leicht verständliche Formulierung22Das DTI hat mit den potenziellen Rechtsanwendern sogar Seminare veranstaltet, in denen verschiedene Regelungstechniken, Gesetzesstrukturen und Sprachstile auf ihre Verständlichkeit hin überprüft wurden! Final Report, 1.18 Fn. 5. der directors' duties entschieden, die den Rahmen eines Companies Act gesprengt hätte. Daher soll der eigentliche Pflichtenkatalog von einem eigenständigen Anhang zum Gesetz (Schedule 2) aufgenommen werden, der mittels einer Grundnorm im Companies Act (Clause 19) Gesetzeskraft erlangt23White Paper, Volume I, Part III, Ziff. 33; Volume II; In den Dokumentationen des DTI wird die Grundnorm noch als Clause 17 geführt, siehe Final Report, Annex C, Explanatory Notes, 2.. Entgegen einer Empfehlungen des Final Report24Final Report, Annex C, Explanatory Notes, 4. Vgl. auch die jetzige Sec. 288(2); dafür auch Dean, (2001) 22 Co Law 104, 108; weiter geht jedoch Mace, (2000) 15 BJIB&FL 247, der echte Einstellungstests und Trainings fordert; ähnlich Arden, in: Rawlings (Fn. 17), S. 91, 105 ff. wird der Direktor bei Amtsantritt indes nicht schriftlich bestätigen müssen, dass er den Pflichtenkatalog gelesen hat. Dies könnte ihm den falschen Eindruck einer erschöpfenden Regelung seiner Verantwortlichkeit im Companies Act vermitteln, während er tatsächlich eine Reihe weiterer spezialgesetzlicher Regelungen zu beachten hat. Stattdessen wird man jedem neuen Direktor aber zumindest eine schriftliche Zusammenfassung der wichtigsten Verhaltensanforderungen zukommen lassen25White Paper, Volume I, Part II, 3.15 ff..a) Die Grundnorm im Companies Act (Clause 19): »General principles by which directors are bound«Absatz 1 der Clause fasst zunächst den Inhalt der Schedule 2 zusammen, als: generelle Prinzipien, die auf jeden director einer company26Die Regelung ist abstrakt genug, um auf alle Typen der Kapitalgesellschaft anwendbar zu sein; Final Report, 1.56. in Ausübung seines Amtes anwendbar sind; generelle Prinzipien, die auf einen director anwendbar sind, der (als Privatperson oder in einer sonstigen externen Eigenschaft27Final Report, Annex C, Explanatory Notes, 6.) einen Vertrag mit der company abschließt; und generelle Prinzipien, die auf einen (ggf. ehemaligen) Direktor anwendbar sind in Bezug auf die persönliche Nutzung des Vermögens, der Informationen und der Geschäftschancen der Gesellschaft sowie auf Vorteilsgewährung seitens Dritter.aa) Abschließender Charakter der RegelungVon erheblicher Brisanz ist aber erst die letzte Zeile des ersten Absatzes, nach der Schedule 2 an die Stelle des entsprechenden common law sowie der equitable rules tritt. Hier wird tatsächlich ein abschließender Charakter des Anhangs statuiert mit der Folge, dass es den Gerichten künftig verwehrt sein wird, neue Prinzipien zu entwickeln, im Gegensatz zu einer bloßen Fortentwicklung und Konkretisierung der allgemein gefassten gesetzlichen Prinzipien innerhalb ihres Wortlauts anhand von Einzelfällen. Bedeutende Entwicklungen in einem derart fundamentalen Bereich des Wirtschaftsrechts müssen nach Ansicht des Reformgebers dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten bleiben, der eventuelle neue Haftungstatbestände nach einer demokratischen Debatte und nur mit Wirkung für die Zukunft schaffen wird, und dürfen weder der rückwirkend urteilenden Judikative noch den schwächer legitimierten nicht staatlichen Expertengremien überlassen werden28Developing the Framework, 3.82; Completing the Structure, 3.12, 3.31; zustimmend Dean, (2001) 22 Co Law 104, 107; Worthington, (2001) 64 MLR 439, 455 f.. Die directors' duties müssten ferner vor allem einheitlich angewendet werden, was nur durch eine Bindung der Gerichte zu erreichen sei29Final Report, 3.9.. Ob dies in der Praxis jedoch funktionieren wird und die Gerichte das common law nicht vielmehr wie bisher dynamisch weiterentwickeln und verfeinern werden30So Worthington, (2001) 64 MLR 439, 455 f., die den Sinn und den Nutzen des Pflichtenkatalogs dadurch aber nicht als gefährdet ansieht; vgl. auch Sealy, (2001) 22 Co Law 79, 82 f., bleibt abzuwarten.Das bisher geltende common law und die Regeln der equity werden aber nicht etwa völlig an Bedeutung verlieren: Statt einer Neuregelung strebt das DTI vielmehr die Kodifizierung der wichtigsten Prinzipien des case law an, sodass dieses in Zukunft bei der Auslegung des Gesetzes herangezogen wird31Siehe Developing the Framework, 3.5, 3.43: »only minor changes of substance (but major ones of form) in the common law«; Final Report, 1.34; Completing the Structure, 3.12; kritisch Worthington, (2001) 64 MLR 439, 440 f..bb) Verantwortlichkeit nur gegenüber der companyIn Absatz 2 der Clause wird der - auch bisher unumstrittene - Rechtssatz aus dem Grundsatzurteil Foss v. Harbottle32(1843) 2 Hare 461. kodifiziert, nach dem eine Pflichtverletzung des director ein Unrecht gegenüber der company begründet mit der Folge, dass diesbezügliche Klagen grundsätzlich nur von der company selbst und nicht von einzelnen Gesellschaftern oder sonstigen Betroffenen erhoben werden können33Final Report, Annex C, Explanatory Notes, 7; Greenhalgh v. Arderne Cinemas Ltd. [1951] Ch 286, 290 f., Lord Evershed MR; Barrett, (1977) 40 MLR 226; Drury, in: Kreuzer (Fn. 4), S. 103, 125; Farrar (Fn. 4), S. 14; Gower/Davies (Fn. 4), S. 599; vgl. auch Re City Equitable Fire Insurance Co Ltd. [1925] 1 Ch 407; Re Smith & Fawcett Ltd. [1942] Ch 304..cc) Pläne für die Regelung der RechtsfolgenNicht in den aktuellen Empfehlungen enthalten sind die Rechtsfolgen für Verstöße gegen die gesetzlichen Pflichten, die durch ein späteres Reformgesetz an anderer Stelle des Companies Act kodifiziert werden sollen34White Paper, Volume I, Part II, 3.18; Final Report, Annex C, Explanatory Notes, 5; Final Report, 15.28 ff.; dafür auch Worthington, (2001) 64 MLR 439 (456 f.); kritisch Berg, (2000) JBL 472, 478 f.; Sealy, (2001) 22 Co Law 79, 81 f.. Klar ist nur, dass in Zukunft jedes einzelne Gebot - möglicherweise nach dem Vorbild der jetzigen Sec. 322 Companies Act 1985 - um eine klar und ausführlich gefasste Rechtsfolge ergänzt werden soll. Vorerst bleibt es bei den von der Rechtsprechung entwickelten Sanktionen35Dazu zählen: einstweilige Verfügung (injunction), Schadensersatzansprüche (damages), fristlose Entlassung (summary dismissal) und im Bereich der Loyalitätspflichtverstöße zusätzlich Herausgabeansprüche (restoration of the company's property), Anfechtung (rescission of contract), Bereicherungsansprüche (account for profits); siehe dazu Gower/Davies (Fn. 4), S. 649 ff. Eine weitere wichtige Sanktion bei erheblichem Missbrauch des Amtes ist die gerichtliche Untauglichkeitserklärung (disqualification order) nach dem Company Directors Disqualification Act 1986, mit der ein Direktor von der Leitung einer Gesellschaft für bis zu 15 Jahre ausgeschlossen werden kann, wenn er sich als für diese Aufgabe unfähig erwiesen hat..b) Der Pflichtenkatalog im Anhang (Schedule 2)Der eigentliche Verhaltenskodex - »Schedule 2: General principles by which directors are bound« - besteht aus sieben Paragrafen und zahlreichen Anmerkungen (notes). Durch die geplante Verankerung in einem Gesetzesanhang konnte er flexibler, mit zahlreichen Überschriften, Definitionen, Anmerkungen und einer übersichtlichen Gliederungsstruktur ausgestaltet werden, um für den Anwender eine leichtere Handhabung zu gewährleisten36Final Report, Annex C, Explanatory Notes, 3.. Die bisher übliche Einteilung der Pflichten in Fiduciary Duties und Duties of Care and Skill wurde dabei beibehalten, wobei die Sorgfaltspflicht in § 4 und die zahlreichen Ausprägungen der Loyalitätspflicht in den übrigen Paragrafen zu finden sind.aa) § 1 Beachtung der Satzung und anderer rechtmäßiger Beschlüsse(1) Rechtmäßiges Handeln (compliance with the strict terms of the mandate)Im ersten Halbsatz statuiert § 1 die auch bisher als elementarstes Gebot der Loyalitätspflicht bekannte objektive37Bishopsgate Investment Management Ltd. v. Maxwell (No. 2) [1993] BCLC 814, Drury, in: Kreuzer (Fn. 4), S. 103, 127 f.; Gower/Davies (Fn. 4), S. 605. Pflicht zur Einhaltung der Grenzen der Leitungsmacht. Die Handlungen der Direktoren müssen insbesondere von der constitution38Dieses einheitliche Dokument soll an die Stelle der bisherigen Zweiteilung der Satzung in memorandum und articles of association treten; siehe White Paper, Volume I, Part II, 2.2; Final Report, 9.4. und den auf Grund der constitution ergangenen Gesellschafterbeschlüssen gedeckt sein, aber auch die im Gesetz - insbesondere im Companies Act - statuierten Grenzen wahren.(2) Zweckgebundenes Handeln (proper purpose-Doktrin)Der zweite Halbsatz fixiert die - ebenfalls objektive39Fraser v. Whalley (1864) 71 ER 361; Punt v. Symons & Co Ltd. [1903] 2 Ch 506; Piercy v. S. Mills & Co [1920] 1 Ch 77; Hogg v. Cramphorn Ltd. [1967] Ch 254; Howard Smith Ltd. v. Ampol Petroleum Ltd. [1974] AC 821; Mutual Life Insurance Co fo New York v. Rank Organisation Ltd. [1985] BCLC 11; Re a Company (No. 00370 of 1987) [1988] 1 WLR 1068; Lee Panavision Ltd. v. Lee Lighting Ltd. [1992] BCLC 22, CA; Bishopsgate Investment Management Ltd. v. Maxwell (No. 2) [1993] BCLC 1282. - richterrechtliche Pflicht, die satzungsmäßigen Befugnisse nur zu dem mit deren Verleihung vorbestimmten Zweck (proper purpose) auszuüben40Re Smith & Fawcett Ltd. [1942] Ch 304; Gower/Davies (Fn. 4), S. 605.. Der überwiegende Teil der Judikatur hierzu erging anlässlich zweckwidriger Ausgaben bzw. Zuteilungen von Aktien41Siehe dazu Burridge, (1981) 44 MLR 40, 49 ff. Beispiele für weitere Befugnisse, die häufig dem proper purpose-Test unterzogen werden, sind die Aufforderung zur Ein- bzw. Nachzahlung auf Aktien (Galloway v. Hallé Concerts Society [1915] 2 Ch 233), die Verweigerung der Umschreibung im Aktienbuch (Re Smith & Fawcett Ltd. [1942] Ch 304), die Anordnung der Kaduzierung von Aktien (Re Agriculturist Cattle Insurance Co, Stanhope's Case [1866] 1 Ch App 161), Kreditgewährung (Hogg v. Cramphorn Ltd. [1967] Ch 254), der Ausschluss eines Gesellschafters (Gaiman v. National Association for Mental Health [1971] Ch 317) und das Handeln ultra vires (mittlerweile in Sec. 35 Companies Act 1985 geregelt).. Wird der Board gemäß Sec. 80(1), 89-96 Companies Act 1985 durch Satzung oder Hauptversammlungsbeschluss zur Ausgabe neuer Aktien ermächtigt, so muss zunächst aus dem Wortlaut der Ermächtigung deren Zweck ermittelt werden, der sich nicht notwendigerweise auf die Kapitalaufnahme beschränken muss42Howard Smith Ltd. v. Ampol Petroleum Ltd. [1974] AC 821, 835, Lord Wilberforce; Prentice, (1970) 33 MLR 700, 702; Birds, (1974) 37 MLR 580, 583 f.. Die Auslegung wird vielmehr oft ergeben, dass eine Emission eingesetzt werden kann, um bestimmten Aktionären den gesetzlichen Mindestbesitz an Aktien zu erhalten43Punt v. Symons [1903] 2 Ch 506, 516. oder um förderliche geschäftliche Beziehungen zu anderen Unternehmen zu unterstützen44Harlowe's Nominees Pty Ltd. v. Woodside (Lake Entrance) Oil Co (1968) 121 CLR 483, Aust. HC.. Die Sicherung der Kontrollmehrheit des Direktors und die Abwehr eines Übernahmeversuchs sind von einer solchen Ermächtigung hingegen regelmäßig nicht gedeckt45Punt v. Symons & Co Ltd. [1903] 2 Ch 506; Piercy v. S Mills & Co [1920] 1 Ch 77; Hogg v. Cramphorn Ltd. [1967] Ch 254; Bamford v. Bamford [1970] Ch 212; Re Looe Fish Ltd. [1993] BCLC 1160., wodurch einerseits die Lücken im System des zwingenden Bezugsrechts (pre-emption rights) kompensiert und andererseits ein übernahmerechtliches Behinderungsverbot begründet werden soll. Lange Zeit haben die Gerichte jede Entscheidung der Direktoren angegriffen, bei der auch nur eines von vielen mitbestimmenden Motiven einen derart un-zulässigen Charakter hatte, bis sich die Einsicht durchsetzte, dass es bei der Beurteilung nur auf das tragende Motiv (substancial oder primary purpose) im Willensbildungsprozess ankommen könne46So zunächst die Commonwealth-Gerichte in Mills v. Mills (1938) 60 CLR 150, Aust. HC; Harlowe's Nominees Pty Ltd. v. Woodside (Lake Entrance) Oil Co (1968) 121 CLR 483, Aust. HC; Teck Corpn Ltd. v. Millar (1972) 33 DLR (3d) 288, British Columbia SC; und dann die britische Grundsatzentscheidung Howard Smith Ltd. v. Ampol Petroleum Ltd. [1974] AC 821, PC.. Für das Beispiel der Abwehr eines Übernahmeangebots bedeutet dies nunmehr, dass diese durchaus einmal zulässig sein kann, wenn sie in erster Linie die Existenz der Gesellschaft schützen47Z. B. weil die Direktoren davon überzeugt sind, dass der Bieter als bekannter asset-stripper, Konkurrent oder als Unternehmen mit inkompetenter Leitung den Ruin der Zielgesellschaft herbeiführen würde; siehe Mayson/French/Ryan, Company Law, 2000, S. 502; Dawson International Plc. v. Coats Paton Plc. [1989] BCLC 233., unzulässig hingegen, wenn sie, entgegen der internen Gewaltenteilung, primär die Beteiligungsverhältnisse in der Gesellschaft beeinflussen soll48Punt v. Symons & Co Ltd. [1903] 2 Ch 506; Piercy v. S Mills & Co [1920] 1 Ch 77; Hogg v. Cramphorn Ltd. [1967] Ch 254; Bamford v. Bamford [1970] Ch 212; Howard Smith Ltd. v. Ampol Petroleum Ltd. [1974] AC 821, PC; Re Looe Fish Ltd. [1993] BCLC 1160..Der für das Prinzip des zweckmäßigen Handelns gewählte Standort, also die Verknüpfung mit dem Gebot des rechtmäßigen Handelns, illustriert trefflich die dogmatische Verzahnung der beiden Pflichten: Zu prüfen ist zunächst, ob das Organhandeln überhaupt vom Wortlaut der Befugnisnorm gedeckt ist; eine Pflichtverletzung ist aber auch möglich, wenn der Direktor eine ihm ausdrücklich übertragene Kompetenz zu einem unzulässigen Zweck gebraucht49Während ein Verstoß gegen die proper purpose-Doktrin eindeutig eine Treuepflichtverletzung darstellt, ist das bloße Außerachtlassen der Befugnisnormen zwar rechtswidrig, aber nicht notwendigerweise als echter Loyalitätsbruch zu werten; siehe Gower/Davies (Fn. 4), S. 605; anders aber Bishopsgate Investment Management Ltd. v. Maxwell (No. 2) [1993] BCLC 814..bb) § 2 Förderung der Unternehmensziele (Loyalitätspflicht im engeren Sinne)(1) Handeln in gutem Glauben im Interesse der company§ 2(a) kodifiziert ohne nennenswerte Substanzänderungen die im fiduziarischen Bereich wohl am häufigsten zitierte Formel (daher auch als die »duty of loyalty« bekannt), wonach der Direktor sein Handeln in gutem Glauben danach auszurichten hat, was seiner Ansicht nach (»he decides«) - also subjektiv - im Interesse der Gesellschaft liegt50Re Smith & Fawcett Ltd. [1942] Ch 304, 306, Lord Greene MR: »They must exercise their discretion bona fide in what they consider - not what a court may consider - is in the interests of the company...«. Andere Gerichte haben anstelle des Begriffs »interests« von »best interests« gesprochen, was einen gesteigerten Standard bedeuten und die bestmöglichen Entscheidungen verlangen könnte (Teck Corporation Ltd. v. Millar [1972] 33 DLR [3d] 288, 290, Berger J; Lee v. Chou Wen Hsien [1984] 1 WLR 1202, 1206, Lord Brightman). Gegen diese übermäßig strenge Auslegung aber zu Recht Mayson/French/Ryan (Fn. 47), S. 488. Um Missverständnisse zu vermeiden, wählte der Reformgeber jetzt die Formulierung: der Direktor habe sich für die Alternative zu entscheiden, die den Erfolg der Gesellschaft am wahrscheinlichsten fördern wird (»most likely to promote the success of the company«); für immer noch zu streng hält es aber Worthington, (2001) 64 MLR 439, 447 f.. In der Praxis wird Bösgläubigkeit daher nur bei einer unternehmerischen Entscheidung unterstellt, die nach Überzeugung des Gerichts so von keiner vernünftigen Direktoren- bzw. Gesellschaftergesamtheit getroffen worden wäre51Gower/Davies (Fn. 4), S. 601; Sealy, (1989) 15 Mona ULR 265, 277: »objective treshold of reasonableness«, »amiable lunatics-test«., oder dann, wenn sich der Direktor gar nicht erst die Frage gestellt hat, ob die geplante Handlung dem Interesse der Gesellschaft entspricht52Re W. & M. Roith Ltd. [1967] 1 WLR 432; etwas anders jedoch Charterbridge Corp. Ltd. v. Lloyds Bank Ltd. [1970] Ch 62, 74, Pennycuick J..Dem Direktor wäre nun aber jedenfalls ausdrücklich untersagt, gegen die in § 1 (rechtmäßiges und zweckgebundenes Handeln) und § 5 (Interessenkonflikte) statuierten Pflichten zu verstoßen, auch wenn er glaubt, das Gesellschaftswohl hierdurch am besten fördern zu können.(2) Gesetzliche Definition des GesellschaftsinteressesIn § 2(a) wurde darüber hinaus eines der wichtigsten Anliegen der Reformdiskussion - die Definition des Gesellschaftsinteresses und somit die Festlegung der Regelungsziele des Gesellschaftsrechts - verwirklicht. »Success of the company for the benefit of its members as a whole« besiegelt nunmehr die traditionelle Orientierung des englischen Rechts am shareholder value als den besten Weg zur Förderung des allgemeinen Wohlstandes und eines wettbewerbsfähigen Wirtschaftssystems53Developing the Framework, 3.22; Parke v. Daily News Ltd. [1962] Ch 927, 963, Plowman J; Greenhalgh v. Arderne Cinemas Ltd. [1951] Ch 286, 291, Lord Evershed MR; siehe auch Sec. 309 Companie Act 1985; Wedderburn, (1993) 109 Law Quarterly Review (LQR) 220, 230 f.; gegen die klarstellende Formulierung aber Worthington, (2001) 64 MLR 439, 447; kritisch Dean, (2001) 22 Co Law 104, 111. - Die Treuepflichten werden aber - neben der Gesellschaftergesamtheit - weder den einzelnen Aktionären gegenüber geschuldet (Percival v. Wright [1902] 2 Ch. 421; einschränkend aber neuerdings Brunninghausen v. Glavanics [1999] 32 ACSR 294, CA NSW mit Anm. Goddard, [2000] 116 LQR 197; Thexton v. Thexton [2001] NZLR 237, HC NZ) noch den anderen Konzerngesellschaften (Charterbridge Corporation Ltd. v. Lloyds Bank Ltd. [1970] Ch 62; Bell v. Lever Bros Ltd. [1932] AC 161, 228, HL; Pergamon Press Ltd. v. Maxwell [1970] 1 WLR 1167).. Zurück bleibt eine kontroverse Diskussion um den Stellenwert der - im Prinzip anerkannten - Stakeholder-Interessen innerhalb des Gesellschaftsrechts, die unter dem Stichwort »scope issue« geführt wurde54»For what purposes and in whose interests should companies be run?«, Developing the Framework, 2.1, 2.7 ff., 3.20 ff.. Ausschlaggebend für den Vorrang von Aktionärsinteressen war schließlich die Frage der Durchsetzbarkeit der gesetzlichen Pflichten: Räumte man dem Direktor hinsichtlich des Gesellschaftsinteresses einen breiten Spielraum ein, innerhalb dessen er die Interessengruppen nach Belieben berücksichtigen und gewichten kann, wären seine Entscheidungen kaum jemals angreifbar, abgesehen davon, dass nicht klar wäre, welchem der Stakeholder das Recht zur Durchsetzung einer derart konturlosen Pflichtenbindung übertragen werden sollte55Completing the Structure, 3.5 Fn. 30: »undisciplined and unlimited power«; siehe auch Developing the Framework, 3.24, wonach Stakeholderinteressen besser durch spezielle Vorschriften zu schützen seien, z. B. im Bereich des Arbeits-, Umwelt-, Wettbewerbs- und Kartellrechts..(3) Anmerkungen56Der Reformgeber greift hier zum ersten Mal auf die Technik der Anmerkung zurück - in diesem Falle um zu verdeutlichen, dass es sich bei den sozialen Aspekten nicht um echte Pflichten gegenüber der company handelt, sondern um bloße Faktoren, die in die Beurteilung des Gesellschaftsinteresses mit einfließen müssen. zu § 2: Verankerung der sozialen Verantwortung der Gesellschaft im unternehmerischen Entscheidungsprozess; GleichbehandlungsgebotTrotz und auch wegen des absoluten Vorrangs des Anlegerinteresses (shareholder supremacy) ist es für eine Gesellschaft heutzutage unerlässlich, die sozialen Auswirkungen ihres Handelns zu berücksichtigen und insofern ein positives Image zu pflegen, da dieses im Ergebnis auch über ihren wirtschaftlichen Erfolg entscheidet (sog. inclusive oder enlightened shareholder value approach)57Final Report, 1.23 f.; dazu ausführlich Dean, (2001) 22 Co Law 104 (»Corporate reputation in this way provided the link between ethics and profitability«)..§ 2(b) in Verbindung mit den Anmerkungen geben dem Direktor deshalb auf, in seinem Entscheidungsprozess alle»wesentlichen Faktoren« zu berücksichtigen, die zu identifizieren es unter den gegebenen Umständen für ihn praktikabel58Die Einschränkung der »Praktikabilität« nimmt auf den Zeitdruck und die praktischen Grenzen Rücksicht, die unternehmerischen Entscheidungen immanent sind, findet ihre Grenze aber in der Sorgfaltspflicht des § 4; siehe Final Report, Annex C, § 2 Anmerkung 1(b) und Explanatory Notes, 14, 16(b). ist. Als solche werden die langfristigen Auswirkungen der Geschäftspolitik59Siehe dazu Developing the Framework, 3.54. genannt, bevor der Reformgeber mit einer Aufzählung sozialer Kriterien fortfährt, die das moderne, umfassende Verständnis vom Unternehmensinteresse wiedergibt. Der Direktor habe seine Aufmerksamkeit erstens dem Bedürfnis der Gesellschaft zuzuwenden, ihre geschäftlichen Beziehungen, einschließlich derer zu ihren Arbeitnehmern60Siehe bisher Parke v. Daily News Ltd. [1962] Ch 927; Boyle/Mordsley, (1980) 1 Co Law 280, 284 f.; Clough, (1982) 3 Co Law 109; Docksey, (1986) 49 MLR 281; Prentice, Companies Act 1980, 1980, Chapter 17; Wedderburn, (1993) 109 LQR 220. - Durch die neue Vorgabe wird die missverständliche und kaum praxisrelevante Sec. 309 Companies Act 1985 ersetzt; Final Report, Annex C, Explanatory Notes, 18 Fn. 318; Stategic Framework, 5.1.20 f. Zu den geplanten Änderungen in Sec. 719 - einer weiteren prominenten Arbeitnehmerschutzvorschrift - siehe Final Report, 6.5; kritisch Berg, (2000) JBL 472 (484); Worthington, (2001) 64 MLR 439 (446)., Lieferanten und Kunden, zu pflegen61Die Beziehung der Gesellschaft zu ihren Gläubigern sollte nach Ansicht des DTI hingegen gesondert in den §§ 8 und 9 geregelt werden, da sie die einzigen Stakeholder seien, deren Interessen in der Krise der Gesellschaft die der Gesellschafter überwiegen; siehe Completing the Structure, 3.12 Fn. 37. Das White Paper hat sich aber nunmehr für die Streichung der §§ 8, 9 entschieden und plädiert für die Aufnahme der Gläubiger in die Aufzählung des § 2; siehe Volume I, Part II, 3.14.. Er müsse zweitens die Auswirkungen der Geschäftspolitik auf das betroffene kommunale Umfeld sowie auf die Umwelt berücksichtigen. Drittens ist auch die Notwendigkeit zu beachten, einen guten Ruf der Gesellschaft im Hinblick auf hohe Standards des Geschäftsgebarens zu erhalten. Schließlich hat die Gesellschaft ein Interesse daran, ihre Gesellschafter gleich zu behandeln (acting fairly as between its members)62Die Gleichbehandlung der Aktionäre ist mithin kein absolutes Gebot, sondern ein dem Gesellschaftsinteresse untergeordneter Faktor innerhalb des Entscheidungsprozesses; Final Report, Annex C, Explanatory Notes, 18; vgl. auch Berg, (2000) JBL 472, 489 f.. Welche dieser Anliegen im konkreten Fall betroffen und wie sie im Verhältnis zueinander zu gewichten sind, um den Erfolg der Gesellschaft zu fördern, ist vom Direktor nach eigenem Ermessen zu beurteilen63Completing the Structure, 3.19.. Da auch schon nach dem bisherigen Fallrecht die Interessen der Stakeholder berücksichtigt werden durften, wenn und sofern dies der Förderung des Wohls der Gesellschaftergesamtheit diente64Ngurli Ltd. v. McCann (1953-54) 90 CLR 425, Aust HC; Barrett (1977) 40 MLR 226, 227 Fn. 4; Gower/Davies (Fn. 4), S. 604; Hutton v. West Cork Railway Co (1883) 23 ChD 654, 673, Bowen LJ: »The law does not say that there are to be no cakes and ale, but there are to be no cakes and ale except such as are required for the benefit of the company.«, liegt der Schwerpunkt der Neuregelung in der Maßgabe an die Direktoren, die Möglichkeit einer solchen Wechselwirkung vor jeder Entscheidung gedanklich zu prüfen65Kritisch Berg, (2000) JBL 472, 478 f.; Dean, (2001) 22 Co Law 104, 111, die für entsprechende Klagemöglichkeiten für die Stakeholder plädiert..cc) § 3 Delegation und Autonomie des unternehmerischen Ermessens(1) Delegation der LeitungsbefugnisDer director darf seine Befugnisse gemäß § 3(a) nur dann übertragen, wenn er hierzu durch oder auf Grund der Satzung ermächtigt wurde66So auch schon Re City Equitable Fire Insurance [1925] Ch 407, 429; Re Leeds Banking Co, Howard's Case (1866) 1 Ch App 561; Halsbury's Laws of England, Bd. 7(I), 4. Aufl. 1996, Ziff. 587.. Die articles enthalten üblicherweise eine generelle Klausel, die die Direktoren zur Übertragung ihrer Befugnisse z. B. auf Ausschüsse, den managing director oder einzelne der übrigen Direktoren ermächtigt67Art. 72, 84 Table A; Re Imperial Land Co of Marseilles, Harris' Case (1872) 7 Ch App 587; Re Fireproof Doors Ltd. [1916] 2 Ch 142; Halsbury's Laws of England (Fn. 66), Ziff. 587..Als notwendige Konsequenz der Delegationsbefugnis wurde früher die Befreiung der Direktoren von der Haftung für Handlungen des Vertreters angesehen und somit auch von der Pflicht, diesem zu misstrauen und ihn permanent zu überwachen, solange es keinen Grund für das Misstrauen gab. Voraussetzung war nur, dass die Delegation nicht an einen offensichtlich Ungeeigneten erfolgte68Weir v. Bell (1878) 3 ExD 238, CA; Dovey v. Cory [1901] AC 477, 485 f., Earl of Halsbury LC; Huckerby v. Elliott [1970] 1 All ER 189; Farrar (Fn. 4), S. 394. und nicht etwa dem Zweck diente, bestimmte Board-Mitglieder von der Geschäftsführung auszuschließen69Kyshe v. Alturas Gold Co (1888) 4 TLR 331; Bray v. Smith (1908) 124 LT Jo 293; Halsbury's Laws of England (Fn. 66), Ziff. 587.. Dieser großzügigen Rechtsprechung ist aber neuerdings der Court of Appeal entgegengetreten, indem er eine Überwachungspflicht hinsichtlich der ordnungsgemäßen Erfüllung der delegierten Funktionen statuierte, deren Umfang von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der Rolle des einzelnen Direktors innerhalb der Geschäftsleitung, abhängen soll70Re Barings Plc. (No. 5) [2000] 1 BCLC 523 (535 f.); allerdings erging das Urteil in einem Verfahren nach dem Company Directors Disqualification Act 1986..(2) Keine Vorwegbindung des unternehmerischen ErmessensEbenso wenig darf sich der Direktor gemäß § 3(b) ohne ausdrückliche Ermächtigung hinsichtlich seiner Ermessensausübung dem Willen eines Dritten unterwerfen. Durch die Anmerkung wird aber klargestellt, dass es ihm natürlich weiterhin unbenommen bleibt, mit Dritten Verträge abzuschließen, die seiner Ansicht nach das Wohl der Gesellschaft fördern werden, auch wenn die Erfüllung eines solchen Vertrages naturgemäß eine gewisse Einschränkung des Entscheidungsspielraums für die Zukunft bedeutet.Dieses Gebot der so genannten unfettered discretion wird seine praktische Bedeutung weiterhin in Übernahmefällen behalten, in denen der Board den Aktionären gegenüber dazu verpflichtet bleiben muss, eine zeitnahe und unabhängige Einschätzung der Lage bieten zu können, anstatt die - z. B. mit einem Bieter - vertraglich vereinbarte, inzwischen womöglich unzutreffende Empfehlung abzuspulen71Gower/Davies (Fn. 4), S. 609; John Crowther Group Plc. v. Carpets International Plc. [1990] BCLC 460; Dawson International Plc. v. Coats Patons Plc. [1990] BCLC 560; Rackham v. Peek Foods Ltd. [1990] BCLC 895; vgl. auch ausführlich Courtney, (1995) 16 Co Law 227.. Durch die Neuregelung werden aber Zweifel daran ausgeräumt, dass es dem Board grundsätzlich möglich ist, Verträge im Namen der Gesellschaft abzuschließen und diese später auch zu erfüllen, solange sie bereits den Vertragsschluss am Interesse der Gesellschaft ausrichten72Fulham Football Club Ltd. v. Cabra Estates Plc. [1994] 1 BCLC 363; Anm. Griffiths [1993] JBL 576; Gower/Davies (Fn. 4), S. 608 f.; Mayson/French/Ryan (Fn. 47), S. 505 f..dd) § 4 Allgemeine Sorgfalt, fachspezifische Sorgfalt und MitwirkungspflichtenDieser Bestimmung kommt innerhalb des Reformvorschlags eine besondere Bedeutung zu, da hier die überauswichtige richterrechtliche Kategorie der Sorgfaltspflichten (duties of care and skill) nicht nur kodifiziert, sondern auch erheblich modifiziert worden ist.Die frühere Rechtsprechung hierzu stammt noch aus einer Zeit, als die Position des Direktors - insbesondere die eines non-executive - lediglich eine Nebentätigkeit ohne bestimmte Pflichten oder Verantwortlichkeiten darstellte und seine Aufgabe häufig nur darin bestand, den guten Ruf der Gesellschaft nach außen hin zu pflegen73Sog. »Lord on the board«, vgl. Mayson/French/Ryan (Fn. 47), S. 533; Worthington, (2001) 64 MLR 439, 449; Re Cardiff Savings Bank, Marquis of Bute's Case [1892] 2 Ch 100; Overend & Gurney Co v. Gibb (1872) LR 5 HL 480; Re Brasilian Rubber Plantations and Estates Ltd. [1911] 1 Ch 425.. Die Systematik der Sorgfaltspflichten beruhte dabei jahrzehntelang auf einer Spaltung in vier generelle Prinzipien, die Justice Romer in dem Grundsatzurteil Re City Equitable Fire Insurance Co. Ltd.74[1925] Ch 407. Hinsichtlich der Haftung der Abschlussprüfer wurde der Fall auch vor dem Court of Appeal verhandelt. Für die Direktorenhaftung hat indes allein die Auffassung von Justice Romer aus dem erstinstanzlichen Urteil Berühmtheit erlangt. herausgearbeitet hatte.Nur kurz zu erwähnen seien das Maß des geschuldeten Arbeitseinsatzes (diligence), welches von dem Direktor eine »vernünftige Häufigkeit« der Teilnahmen an Board-Sitzungen verlangt75Anders noch Re Cardiff Savings Bank, Marquis of Bute's Case [1892] 2 Ch 100; s. Re City Equitable Fire Insurance Co Ltd. [1925] Ch 407; Re Denham & Co (1883) 25 Ch D 752; Re Westmid Packing Services Ltd. [1998] 2 All ER 124 (130); Drury, in: Kreuzer (Fn. 4), S. 103, 115 f., und der Umfang der zulässigen Aufgabendelegation, auf den bereits oben eingegangen wurde76Siehe, II.3.b cc (1)..Wichtiger war hingegen das Prinzip, welches von dem Direktor die Einhaltung einer »allgemeinen Sorgfalt« (care) verlangte, die eine durchschnittliche Person unter denselben Bedingungen erwartungsgemäß im eigenen Interesse (d. h. beim Besorgen eigener Geschäftsangelegenheiten) beobachten würde77»... the care an ordinary man might be expected to take in the circumstances on his own behalf«, Re City Equitable Fire Insurance Co Ltd. [1925] Ch 407, 428, Romer J; so auch Re Brazilian Rubber Plantations and Estates Ltd. [1911] 1 Ch 425, 437, Neville J; Overend & Gurney Co v. Gibb (1872) LR 5 HL 480.. Der objektive Maßstab wurde also nur bei Handlungen angelegt, die keine besonderen Fachkenntnisse oder Fähigkeiten erforderten78Beispiele sind die blinde Genehmigung vorgelegter Dokumente (Re City Equitable Fire Insurance Co Ltd. [1925] Ch 407; Re D'Jan of London Ltd. [1994] 1 BCLC 561) oder das Unterschreiben von Blankoschecks (Dorchester Finance Co Ltd. v. Stebbing [1989] BCLC 498)..Daneben musste der Direktor auch mit einer »fachspezifischen Sorgfalt« (skill) handeln, die sich jedoch subjektiv nach seinen eigenen Kenntnissen und Erfahrungen richtete und nicht etwa - wie im deutschen Recht - nach dem objektiven Vorbild eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters79»A director need not exhibit in the performance of his duties a greater degree of skill than may reasonably be expected from a person of his knowledge and experience«, Re City Equitable Fire Insurance Co Ltd. [1925] Ch 407, 428.. Dieses niedrige Anforderungsniveau sollte den companies die Möglichkeit erhalten, Amateure in den Board zu bestellen, wenn dies der Imagepflege des Unternehmens diente80Etwas strenger neuerdings Re Barings Plc. (No. 5) [2000] 1 BCLC 523, 535 f.; vgl. auch para 3.8 der Listing Rules, wonach Direktoren der an der Londonder Börse notierten Gesellschaften dazu verpflichtet sind, jedenfalls kollektiv die für die Leitung des konkreten Unternehmens angemessenen Fachkenntnisse und die entsprechende Berufserfahrung aufzuweisen.. Im Gegensatz dazu hat sich die Gesetzgebung in der Regelung des wrongful trading in Sec. 214 Insolvency Act 1986 für einen objektiv-subjektiven Fahrlässigkeitsmaßstab entschieden81Die Regelung sanktioniert das Fortführen der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft zu einem Zeitpunkt, in dem vernünftigerweise nicht mehr erwartet werden kann, dass Insolvenz und Liquidation vermieden werden können. Als Rechtsfolge kann das Gericht den (ehemaligen) Direktor nach eigenem Eremessen zu Zahlungen an die Gesellschaft verpflichten und ihm die Tätigkeit als Direktor für die Dauer von bis zu 15 Jahren untersagen, vgl. Sec. 19 Company Directors Disqualification Act 1986. Ob der Direktor gegen das Verbot verstoßen hat bestimmt sich danach, welches Verhalten von einer vernünftigerweise sorgfältigen Person erwartet werden könnte, die zwei Eigenschaften aufweist: (i) the general knowledge, skill end experience that may reasonably be expected of a person carrying out the same functions as are carried out by that director in relation to the company, und (ii) the general knowledge, skill and experience that that director has., den Lord Justice Hoffmann anschließend in zwei Urteilen82Norman v. Theodore Goddard [1991] BCLC 1028, 1030 f.; Re D'Jan of London Ltd. [1994] 1 BCLC 561, 563. auch auf die Sorgfaltspflicht des common law übertragen hat. Trotz einiger Kritik83Berg, (2000) JBL 472, 490 f., der den objektiven Standard nur bei großen und börsennotierten Gesellschaften für gerechtfertigt hält; Boyle, (1996) 17 Co Law 83; Farrar (Fn. 4), S. 395; Hicks, (1994) 110 LQR 390, 391 f.; Gower/Davies (Fn. 4), S. 642; Mayson/French/Ryan (Fn. 47), S. 484; Nakajima, (1994) 15 Co Law 123, Riley, 62 (1999) MLR 697; Sealy, (2001) 22 Co Law 79, 82. hat sein Vorstoß viel Zustimmung erfahren84Developing the Framework, 3.66 ff.; Arden, in: Rawlings (Fn. 17), S. 91, 103 f.; Worthington, (2001) 64 MLR 439, 449. und findet sich schließlich als Empfehlung im White Paper wieder.Einheitlicher Maßstab für care, skill und diligence ist demnach eine in vernünftigem Maße tüchtige Person, sowohl mit:- den Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen, die vernünftigerweise von einem director in dieser Position erwartet werden können (objektiv), als auch- den zusätzlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen des betroffenen director (subjektiv).Der objektive Mindeststandard variiert somit je nach Position des Direktors und ist für einen Finanzvorstand beispielsweise höher als für einen non-executive director, während die individuellen Zusatzkenntnisse haftungsverschärfend, jedoch niemals haftungsmildernd wirken85Developing the Structure, 3.66..Angesichts dieser Entwicklung könnte nun auch für das britische Gesellschaftsrecht die business judgement rule interessant werden, fällt doch der subjektive Fahrlässigkeitsbegriff weg, mit dem eine Überprüfung unternehmerischer Ermessensentscheidungen bisher umgangen werden konnte86Gower/Davies (Fn. 4), S. 644; Davies, in: McKendrick, Commercial Aspects of Trusts and Fiduciary Obligations, 1999, S. 83, 85, Fn. 6; zum australischen Ansatz und den Vorteilen der business judgment rule siehe Paton, (2000) ICCLR 309, 313 f.; Santow, (1999) 73 Aust LJ 336, 338, 347 ff.. Die Literatur steht dieser amerikanischen Rechtsfigur jedoch sehr kritisch gegenüber und favorisiert die traditionelle Zurückhaltung der Gerichte, die nicht durch eine vorgeschriebene ex post-Beurteilung einer Direktorialentscheidung anhand starrer Kriterien ersetzt werden könne87Developing the Framework, 3.69 f.; Gower/Davies (Fn. 4), S. 644; Santow, (1999) 73 Aust LJ 336, 347 ff.; Worthington, (2001) 64 MLR 439, 450.. Zudem stehe in Großbritannien mit Sec. 727 Companies Act 1985 ein einzigartiges Instrument der Haftungserleichterung durch das Prozessgericht zur Verfügung, wonach dieses die Anwendung der rechtlichen Sanktionen auf den Direktor nach eigenem Ermessen ganz oder teilweise aussetzen kann, wenn dieser redlich und vernünftig gehandelt hat und die Pflichtverletzung den Umständen nach entschuldigt werden sollte88Developing the Framework, 3.69 f.; Vgl. Guinness Plc. v. Saunders [1990] 2 AC 663, HL; Neptune (Vehicle Washing Equipment) Ltd. v. Fitzgerald [1996] Ch 274; Dorchester Finance Co Ltd. v. Stebbing [1989] BCLC 498; Re D'Jan of London Ltd. [1994] 1 BCLC 561; Re Duomatic Ltd. [1969] 2 Ch 365; Zu den geplanten Änderungen in Sec. 727 siehe Final Report, 6.4; Developing the Framework, 3.76 f..ee) § 5 Mit Interessenkonflikten verbundene TransaktionenWie auch § 4 betrifft § 5 einen Rechtsbereich, in dem der Reformgeber einen jahrelangen Streit in Rechtsprechung und Literatur beizulegen hatte.Als fiduciary der Gesellschaft darf sich der Direktor nicht in eine Lage versetzen, in der seine Pflichten gegenüber der company mit seinem persönlichen Interesse bzw. mit Pflichten gegenüber Dritten kollidieren (no-conflict rule), anderenfalls ist der betreffende Vertrag anfechtbar89Aberdeen Railway Co v. Blaikie Brothers (1854) 1 Macq 461, HL; Bray v. Ford [1896] AC 44, HL.. Da ein derart strenges Verbot rechtsökonomisch wenig sinnvoll wäre, könnte doch die Gesellschaft nicht einmal zum eigenen Vorteil - man denke nur an den Abschluss von Anstellungsverträgen mit den Direktoren - davon abweichen, stehen die Freistellungsmöglichkeiten hier im Mittelpunkt der Diskussion. Die equity-Rechtsprechung lässt bisher die ausdrückliche Freistellung durch die Satzung90Boulting v. Association of Cinematograph, Television and Allied Technicians [1963] 2 QB 606, 636, Upjohn LJ., gegebenenfalls nach einer Offenlegung der Interessenlage im Board zu, wie sie heute üblicherweise in Form der Art. 85, 86 Table A implementiert wird91Obwohl generelle Freistellungen der Direktoren von Haftung oder Pflichten durch Sec. 310 Companies Act 1985 grundsätzlich für nichtig erklärt wurden, konnte das Handeln im Interessenkonflikt spätestens seit Movitex Ltd. v. Bulfield [1988] BCLC 104, ausnahmsweise durch Satzung zugelassen werden. Umstritten ist jedoch nach wie vor, ob die hier anerkannte Freistellungsmöglichkeit entgegen Sec. 310 auch auf andere und ggf. auf welche Pflichten erstreckt werden kann; siehe dazu Birds, (1987) Co Law 31, 32; Cranston, (1992) JBL 197, 207 f.; Drury, in: Kreuzer (Fn. 4), S. 103 (146); Farrar (Fn. 4), S. 426 f.; Gower/Davies (Fn. 4), S. 624 f.; Mayson/French/Ryan (Fn. 47), S. 509, 512, 514, 533 f., 536; Sealy, (1987) 46 CLJ 217, 219. - Zu den geplanten Änderungen in Sec. 310 siehe Final Report, 6.2 ff., und Developing the Framework, 3.74 f.; kritisch Berg, (2000) JBL 472, 477.. Fehlen entsprechende Klauseln, so müssen die Direktoren ihren Interessenkonflikt den Gesellschaftern gegenüber offen legen und den fraglichen Vertrag von der Hauptversammlung abschließen bzw. nachträglich genehmigen lassen92Gower/Davies (Fn. 4), S. 611; Mayson/French/Ryan (Fn. 47), S. 512.. Da eine satzungsmäßige Befreiungsklausel jedoch den absoluten Regelfall darstellt, hat der Gesetzgeber mit der unabdingbaren Sec. 317 Companies Act 1985 wenigstens dafür sorgen wollen, dass der Interessenkonflikt in jedem Falle in einer Sitzung des Gesamt-Board offen gelegt werden muss93Für die an der London Stock Exchange notierten Gesellschaften sehen die Listing Rules (para. 3.9) allerdings vor, dass ihre Direktoren frei von jeglichen Konflikten zwischen ihren Pflichten gegenüber der Gesellschaft einerseits und ihren persönlichen Interessen oder sonstigen Verpflichtungen andererseits sein müssen. Davon wird nur dann abgewichen, wenn die Gesellschaft Vorkehrungen getroffen hat, um eventuelle Nachteile für sich selbst zu verhindern.. Problematisch ist nur, dass die Norm in Abs. 7 als einzige Sanktion für die Verletzung der Offenlegungspflicht ein Bußgeld vorsieht, was so verstanden werden könnte, dass der betroffene Vertrag erst dann anfechtbar ist, wenn auch die Satzung eine Offenlegungspflicht statuiert94Hely-Hutchinson v. Brayhead [1968] 1 QB 549, 594, Lord Pearson; Guinness Plc. v. Saunders [1990] 2 AC 663, 697, Lord Goff of Chieveley; zustimmend Woolworths Ltd. v. Kelly (1991) 22 NSWLR 189, 209 f., Samuels JA; Lee Panavision Ltd. v. Lee Lighting Ltd. (1. Instanz) [1991] BCLC 575, 583, Harman J; Cowan de Groot Properties Ltd. v. Eagle Trust Plc. [1991] BCLC 1045, 1113, Knox J; Mayson/French/Ryan (Fn. 47), S. 516; Worthington, (2001) 64 MLR 439, 453.. Andererseits könnte man aus dem Sinn und Zweck der Sec. 317, über ihren Wortlaut hinaus, auch zivilrechtliche Rechtsfolgen ableiten95Hely-Hutchinson v. Brayhead [1968] 1 QB 549, 585, Lord Denning MR, 589 f., Lord Wilberforce; Guinness Plc. v. Saunders [1988] 1 WLR 863, 869, Fox LJ; Guinness Plc. v. Saunders [1990] 2 AC 663, 694, Lord Templeman; zustimmend Gower/Davies (Fn. 4), S. 614; Drury, in: Kreuzer (Fn. 4), S. 103, 139 f.; Halsbury's Laws of England (Fn. 66), Ziff. 594 Fn. 1.. Die Grundsatzentscheidungen hierzu sind alles andere als eindeutig.Nunmehr soll die gesetzliche Offenlegungspflicht96Sec. 317 Companies Act 1985 wird insofern durch eine andere, entsprechende Norm ersetzt; siehe Final Report, Annex C, Explanatory Notes, 23. Diese soll den Direktor verpflichten, Natur und Umfang eines »erheblichen Interesses« offen zu legen, welches vorliegt, wenn der betroffene Board bei objektiver Betrachtung das Interesse vernünftigerweise als erheblich ansehen würde, siehe Completing the Structure, 4.11 ff.; kritisch zu dem gesamten Konzept Worthington, (2001) 64 MLR 439, 452 ff. derart aufgewertet werden, dass jeder Verstoß hiergegen unabhängig von der satzungsmäßigen Regelung eine Pflichtverletzung mit zivilrechtlichen Konsequenzen darstellt. Die Publizitätspflicht betrifft dabei alle Geschäfte, an denen der director persönlich interessiert ist und bei denen er entweder als Partei auftritt, oder an deren Abschluss er auf Seiten der Gesellschaft im weiteren Sinne mitgewirkt hat. Bei Gesellschaften mit nur einem Direktor, bei denen die Gerichte Sec. 317 ad absurdum geführt und eine gedankliche Offenlegung gegenüber sich selbst zugelassen haben97Neptune (Vehicle Washing Equipment) Ltd. v. Fitzgerald [1996] Ch 274, 282 ff., Lightman J., soll das Erfordernis gänzlich entfallen98Final Report, 4.8 f., 6.9.. Eine weitere Ausnahme wird für den Direktor gelten, der nachweisen kann, dass sich die anderen Direktoren des Interessenkonflikts hinreichend bewusst (properly aware) waren99Z. B. weil er sie schriftlich darauf aufmerksam gemacht hat; siehe Final Report, 6.8; Completing the Structure, 4.11 ff.. Die richterrechtliche Regel, wonach der Direktor einerseits nie ein persönliches Interesse an einer Transaktion haben durfte, die aber andererseits in der Praxis üblicher- und zulässigerweise durch Satzung abbedungen wurde, wird durch die Neuregelung gegenstandslos und aufgehoben100Final Report, Annex C, Explanatory Notes, 23..Zu beachten ist schließlich, dass es für bestimmte Geschäftsarten, bei denen das aus der Befangenheit des Direktors resultierende Risiko besonders groß ist, weiterhin bei strengeren gesetzlichen Spezialregeln bleiben wird, die nur geringfügig geändert werden sollen101Dazu zählen Transaktionen mit wesentlichen Vermögensgegenständen (substantial property transactions) zwischen dem director und der company gem. Sec. 320-322 Companies Act 1985, Darlehen der company an den director gem. Sec. 330-344 CA 1985 und Handel mit Aktien der company durch den director gem. Sec. 323-329 CA 1985; siehe Final Report, 6. 15 f.; Completing the Structure, 4.21 ff..ff) § 6 Persönliche Nutzung von Vermögen, Informationen und Geschäftschancen der GesellschaftDie hier geregelte so genannte Geschäftschancenlehre (no-profit rule; corporate opportunity rule) ist das dritte Beispiel für ein gestaltendes Eingreifen des Reformgebers in das geltende Recht.Sie verbietet dem Direktor, Vermögen, Geschäftschancen und Informationen der Gesellschaft zum Vorteil eines Konkurrenten oder zum eigenen Vorteil einzusetzen102Keech v. Sandford (1726) Sel Cas Ch 61; Parker v. McKenna (1874) 10 Ch App 96; Bray v. Ford [1896] AC 44, HL; Cook v. Deeks [1916] 1 AC 554, PC; Regal (Hastings) Ltd. v. Gulliver [1967] 2 A.C. 134; Boardman v. Phipps [1967] 2 A.C. 46; Industrial Development Consultants Ltd. v. Cooley [1972] 1 WLR 443; Canadian Aero Service v. O'Malley [1974] 40 DLR (3d) 371; Guinness Plc. v. Saunders [1990] 2 AC 663; Bean, (1994) 15 Co Law 266; Farrar (Fn. 4), S. 415; Gower/Davies (Fn. 4), S. 615; Lowry/Edmunds, (1998) 61 MLR 515.. Während die in § 5 geregelte no-conflict rule primär auf Geschäfte zu-geschnitten ist, an denen die Gesellschaft als Partei beteiligt ist, soll die no-profit rule auch Transaktionen des Direktors mit Dritten umfassen, an denen die Gesellschaft im weiteren Sinne interessiert ist103Mayson/French/Ryan (Fn. 47), S. 511, 526.. Das strenge Prinzip findet unabhängig davon Anwendung, ob die Gesellschaft einen tatsächlichen Schaden erlitten hat und ob sie selbst die Geschäftschance wahrgenommen hätte oder überhaupt hätte wahrnehmen können104Regal (Hastings) Ltd. v. Gulliver [1967] 2 AC 134, 137, 144 f., 149, HL; zustimmend Drury, in: Kreuzer (Fn. 4), S. 103, 143; Halsbury's Laws of England (Fn. 66), Ziff. 592; Rajak, (1972) 35 MLR 655, 656 f.. Dies überzeugt insofern, als gerade die Direktoren darüber entscheiden müssen, ob die Gesellschaft eine solche Gewinnaussicht verfolgen soll oder nicht. Ließe man zu, dass sie von einem ausgeschlagenen Geschäft persönlich profitieren können, wäre eine unparteiische Entscheidung im Interesse der Gesellschaft nur schwerlich denkbar105Gower/Davies (Fn. 4), S. 617; kritisch aber Lowry, (1994) 45 Northern Ireland Legal Quarterly (NILQ) 1..Umso dringender stellt sich in der Praxis aber die Frage nach den Freistellungsmöglichkeiten. Die Haftung entfällt bisher zwar dann, wenn die Direktoren mit Ermächtigung der Hauptversammlung gehandelt haben106Prentice, (1967) 30 MLR 450, 454 f., jedoch kann der Board selbst ein solches Handeln seiner Mitglieder nicht legalisieren107Gower/Davies (Fn. 4), S. 620. Anders wurde vereinzelt entschieden, wenn nicht alle, sondern nur einzelne Direktoren von der Geschäftschance profitieren wollten; siehe Queensland Mines Ltd. v. Hudson (1978) 52 ALJR 399, Aust. HC; kritisch G. R. Sullivan (1979) 42 MLR 711; Drury, in: Kreuzer (Fn. 4), S. 103, 147. Ähnlich schon der Supreme Court of Canada in Pesco-Silver Mines Ltd. v. Cropper (1966) 58 DLR (2d) 1; dazu kritisch Prentice, (1967) 30 MLR 450.. Nach überwiegender Ansicht kann die no-profit rule - anders als die no-conflict rule - wegen Sec. 310 Companies Act 1985 auch nicht durch Satzung ausgeschlossen werden108Birds, (1987) 8 Co Law 31 (32 f.); Cranston, (1992) JBL 197 (207 f.); Farrar (Fn. 4), S. 426 f.; Sealy, (1987) 46 CLJ 217, 219; einschränkend Drury, in: Kreuzer (Fn. 4), S. 103, 146; dagegen aber, ohne Begründung, Mayson/French/Ryan (Fn. 47), S. 509, 512, 514, 533 f., 536..Der Reformgeber hat sich deshalb nun zwar der strengen Auslegung des Tatbestandes angeschlossen109Obschon z. T. befürchtet wird, dass durch die missverständliche Formulierung (»...opportunity ... which he became aware of in the performance of his functions as director...«) Geschäftschancen, von denen der Direktor im privaten Bereich, also gleichsam »nach Geschäftsschluss« erfährt, nicht umfasst wären; siehe Berg, (2000) JBL 472, 488; zur jetzigen Rechtslage vgl. DPC Estates Pty Ltd. v. Grey [1974] 1 NSWLR 443 (465); Industrial Development Consultants v. Cooley [1972] 1 WLR 443, 451., zugleich aber durch neue, flexiblere Befreiungsmöglichkeiten einen Ausgleich geschaffen. Neben (a) der bisher bekannten Freistellung durch Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter ist (b) in einer private company jetzt eine spezifische Autorisierung durch den Board110»Board« im Sinne dieser Norm ist ein board of directors, der ohne Mitwirkung der befangenen Direktoren handelt; siehe Final Report, Annex C, § 6 Anmerkung 1. ausreichend. Ein Board-Beschluss genügt auch in einer public company, wenn (c) dem Gremium zuvor die entsprechende Befugnis durch Satzung erteilt worden ist. Letztlich handelt es sich bei der Wahl der Gesellschaft, eine Geschäftschance nicht zu verfolgen, um eine unternehmerische Entscheidung, die vom Board getroffen werden und nicht den unpraktischen und beschwerlichen Umweg über die Gesellschafterversammlung nehmen soll111Final Report, 3.23.. Andererseits bleibt die Board-Zustimmung auch dort ein unabdingbares Mindesterfordernis, wo die Gesellschaft das fragliche Geschäft gar nicht selbst hätte vornehmen können, weil der Nachweis dieser Tatsache in der Praxis mit erheblichen Schwierigkeiten und Unsicherheiten verbunden wäre112Final Report, 3.24.. Die bisher umstrittene Frage, ob die Satzung auch generell bestimmte Geschäftsarten (beispielsweise bis zu einem bestimmten Wert) von der corporate opportunity-Doktrin ausnehmen kann113Siehe oben Fn. 108., wurde indes unter Hinweis auf Sec. 310 Companies Act 1985 verneint, der nur gesetzlich vorgesehene Haftungserleichterungen zulässt. Als solche gilt aber eben nur die im Pflichtenkatalog vorgesehene spezifische Ermächtigung durch den Board114Final Report, 3.26..Anmerkung 2 zu § 6 stellt schließlich klar, dass alle Rechtsgeschäfte, die bereits von § 5 umfasst sind, automatisch aus seinem Regelungsbereich herausfallen.Bemerkenswert ist, dass der Reformgeber trotz der Regelung der no-conflict rule und der no-profit rule bewusst von der Statuierung eines Wettbewerbsverbots absieht und damit der bisherigen Rechtsprechung folgt115London and Mashonaland Exploration Co. v. New Mashonaland Exploration Co. [1891] WN 165 (Chitty J); kritisch Christie, (1992) 55 MLR 506 ff.; Bell v. Lever Bros. [1932] AC 161 (195), HL; siehe auch Boros, (1990) 11 Co Law 6.. Der Direktor sei bereits durch die ersten beiden Verbote erheblich in seiner Konkurrenztätigkeit eingeschränkt, da er den Interessenkonflikt bei jeder Transaktion offen legen und keine heimlichen Gewinne machen dürfe116Completing the Structure, 3.25..gg) § 7 Vorteilsgewährung durch Dritte§ 7 geht gesondert auf die - bereits von § 6 umfasste - Fallgruppe der Bestechung ein und verbietet dem (früheren) Direktor die Annahme jeglicher Vorteile, die ihm auf Grund seiner Position oder als Belohnung für die Amtsausübung angeboten werden117Siehe bisher Industries & General Mortgage Co Ltd. v. Lewis [1949] 2 All ER 573; Logicrose Ltd. v. Southend United F.C. Ltd. [1988] 1 WLR 1257; Halsbury's Laws of England (Fn. 66), Ziff. 593.. Ausgenommen ist die Vorteilsgewährung dann, wenn sie durch die Gesellschaft selbst erfolgt, (a) von dieser durch einfachen Gesellschafterbeschluss genehmigt wurde, oder (b) wenn sie mit einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung notwendigerweise verbunden ist118Letzteres ist z. B. im Rahmen der üblichen Bewirtung eines Geschäftspartners denkbar; siehe Final Report, Annex C, Explanatory Notes, 25..c) Verpflichtungen der directors gegenüber den Gläubigernaa) Besondere Verpflichtung, wenn die Gesellschaft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht imstande sein wird, ihre Verbindlichkeiten zu erfüllenZu den wenigen Empfehlungen des Final Report, die vom White Paper verworfen wurden, gehören die Regelung des Zeitpunkts und Umfangs
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