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RIW 2000, 60
 
OLG Nürnberg
Haftung des Spediteurs bei unzureichender Eingangs- und Ausgangskontrolle im Umschlagslager

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 18. November 1998 - 12 U 2204/98;

OLG Nürnberg vom 18.11.1998 - 12 U 2204/98
RIW 2000, 60 (Heft 1)
SachverhaltDie Klägerin, eine Versicherungsgesellschaft, nimmt die Beklagte, die einen Paket-Lieferdienst betreibt, aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz wegen des Verlusts von Transportgut in Anspruch. Die Klägerin war Transportversicherer der Firma A. P. GmbH & Co. KG in G. Diese stand mit der Beklagten in laufender Geschäftsbeziehung. Die Beklagte besorgte für die Firma A. P. GmbH & Co. KG zu einem festen Kostensatz den Transport von Steuerbanderolen zu einer Firma S. in Z./Belgien. Am 22. 5. 1996 ließ die Beklagte bei der Firma A. P. GmbH & Co. KG durch den Fuhrunternehmer W. zwei Pakete mit einem Gewicht von zusammen 26 kg abholen und in ihre Niederlassung nach S. bringen. Von dort wurde die Sendung zunächst in das Umschlagszentrum der Beklagten nach N. gebracht und dort einem von der Beklagten beauftragten Frachtführer zum Transport nach B. übergeben. Am 24. 5. 1996 gegen 6.00 Uhr trafen beide Pakete bei der Firma T. in Belgien, einem Schwesterunternehmen der Beklagten, ein. Der Weitertransport verlief über die Niederlassung der Firma T. in K., wo der Nahverkehrsunternehmer V. mit der Auslieferung an die Firma S. beauftragt wurde. Dort erfolgte am 24. 5. 1996 gegen 12.47 Uhr die Anlieferung. Ob der Auslieferungsfahrer dabei beide von der Firma A. P. GmbH & Co. KG versandten Pakete übergeben hat oder nur eines, ist zwischen den Parteien strittig. Das LG hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte teilweise Erfolg.Aus den GründenDie Klägerin kann zwar von der Beklagten aus übergegangenem Recht (§ 67 VVG) der Firma A. P. GmbH & Co. KG Ersatz für den Verlust eines Pakets verlangen, muss sich aber ein mitwirkendes Verschulden anrechnen lassen.Haftung der Beklagten als Fixkostenspediteurin1. Das LG Regensburg hat zu Recht und mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass die Beklagte als Fixkosten-Spediteurin im Sinne des § 413 Abs. 1 HGB nach Art. 17 des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßenverkehr (CMR) haftet, weil sie den Nachweis für die Ablieferung der beiden Pakete an die Firma S. in Z./Belgien nicht geführt hat. Dass der Frachtführer im Rahmen des Art. 17 CMR für die Ablieferung des empfangenen Gutes beweispflichtig ist, entspricht allgemeiner Meinung (OLG Hamm, TranspR 1992, 179).a) Der Senat teilt die Beurteilung des Erstgerichts, dass aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme der Nachweis für die Ablieferung von zwei Paketen an die Empfängerin nicht geführt ist ...Keine Berufung auf die Vermutung des Art. 30 Abs. 1 S. 1 CMRb) Die Beklagte kann sich nicht auf die Vermutung des Art. 30 Abs. 1 S. 1 CMR berufen, wonach bei vorbehaltloser Annahme des Gutes durch den Empfänger zu vermuten ist, dass dieser das Gut in dem im Frachtbrief beschriebenen Zustand erhalten hat. Das am 23. 5. 1996 erstellte Transportdokument stellt keinen wirksamen Frachtbrief im Sinne des Art. 6 CMR dar. Abgesehen davon, dass es nicht die Anschrift des Frachtführers enthält (Art. 6 Ziffer 1 c CMR), findet sich darin auch nicht die Angabe, dass die Beförderung den Bestimmungen des Übereinkommens im internationalen Straßengüterverkehr unterliegt (Art. 6 Ziffer 1 k CMR). Ein nicht ordnungsgemäß ausgestellter Frachtbrief bewirkt keine Beweislastumkehr (Thume, CMR-Kommentar, Art. 30 Rdnr. 28; BGH VersR 1988, 952).Das erwähnte Transportdokument ist von der Empfängerin weder unterschrieben noch ihr vorgezeigt oder übergeben worden. Es kann deshalb nicht als Grundlage für eine Bestätigung der Vollständigkeit des Empfangs herangezogen werden ...Keine Haftungsbeschränkung wegen unzureichender Kontrollmaßnahmen2. Das LG Regensburg hat zutreffend dargelegt, dass sich die Beklagte nach Art. 29 CMR nicht auf Haftungsbeschränkungen berufen kann, weil der Teilverlust durch ein ihr zurechenbares, dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden verursacht worden ist (Art. 3 CMR). Nach dem Vortrag der insoweit einlassungspflichtigen Beklagten (BGHZ 127, 275, 278) und der Vernehmung der Zeugen ... ergibt sich, dass bei dem belgischen Schwesterunternehmen der Beklagten nicht in ausreichendem Maße wirksame Kontrollen gegen das Abhandenkommen von Gut durchgeführt und keine unzumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um einen Schadenseintritt in zeitlicher, räumlicher und personeller Hinsicht einzugrenzen. Dem Abhandenkommen von Gut ist in grob fahrlässiger Weise nicht hinreichend entgegengewirkt worden.Nach der Rechtsprechung des BGH handelt es sich beim Umschlag von Transportgut um einen schadensanfälligen Bereich, der deshalb so organisiert werden muß, dass in der Regel der Ein- und Ausgang kontrolliert wird, damit eine außer Kontrolle geratene Sendung frühzeitig festgestellt und nach ihr gesucht werden kann (BGH, TranspR 1996, 70).Organisationsmängel im UmschlagslagerNach dem Vortrag der Beklagten wurde der Eingang der beiden Pakete im Umschlagslager B. mittels Scannen festgehalten. Dass eine Ausgangsscannung der beiden Pakete in B. vorgenommen wurde, ist nicht vorgetragen worden. Eine Eingangs- und Ausgangsscannung der Pakete wurde auch im Empfangsdepot in K. nicht vorgenommen. Aus der Darstellung der Beklagten ... ergibt sich, dass im Empfangsdepot die Scannung anhand des Frachtbriefs erfolgt. Anhand dieser Scannung wird dann überdie Computeranlage die Auslieferungsrollkarte erstellt. Da im vorliegenden Fall nur ein Frachtbrief für beide Pakete ausgestellt worden war, kann die Scannung vom Frachtbrief kein Beweis dafür sein, dass zwei Pakete im Empfangsdepot vorhanden waren. Das Anbringen von Aufklebern auf den Paketen (Larose-Label), die erkennen lassen, ob und wie viele Einzelfrachtstücke zu einer Sendung gehören, ist nicht geeignet, die fehlende Ausgangsscannung in B. sowie die fehlende Eingangs- und Ausgangsscannung (jeweils an den Frachtstücken) im Empfangsdepot auszugleichen. Diese Kontrolle wird auch nicht dadurch ersetzt, dass der Fahrer des mit der Auslieferung beauftragten örtlichen Frachtführers die Vollständigkeit der für ihn zusammengestellten Sendung überprüfen soll ... Das von ihrer Schwestergesellschaft im vorliegenden Fall praktizierte System lässt naheliegende Anforderungen an eine ordnungsgemäße Organisation des Umschlagslagers in B. und des Empfangsdepots in K. außer Acht. Auch der Senat ist der Auffassung, dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden ist.Widerlegung der Sorgfaltspflichtverletzung - BeweislastDie Beklagte hat die Ursächlichkeit der ihr anzulastenden Sorgfaltspflichtverletzung für den Teilverlust der Sendung nicht widerlegt. Ist von einem grob fahrlässigen Organisationsverschulden auszugehen, das seiner Art nach als Schadensursache ernsthaft in Betracht kommt, so obliegt es nach der Rechtsprechung des BGH der Beklagten, die gegen die Schadensursächlichkeit des Organisationsmangels sprechenden Umstände darzulegen und zu beweisen (BGH, VersR 1989, 1066) ... Der Senat ist ebenso wie das LG Regensburg nicht von der Richtigkeit dieser protokollierten Aussage überzeugt.Mitverschulden der Versicherungsnehmerin wegen unterlassenen Hinweises auf Paketwert3. Der auf die Klägerin übergegangene Ersatzanspruch ist jedoch um die Hälfte gemindert, weil die Versicherungsnehmerin der Klägerin die Beklagte nicht auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam gemacht hat, § 254 BGB. Der aus Art. 29 CMR haftende Spediteur kann einem Ersatzanspruch nach ergänzend anwendbarem deutschen Schuldrecht entgegenhalten, da er nicht auf besondere Schadensrisiken hingewiesen worden ist (OLG München, TranspR 1990, 480). Der Inhalt der der Beklagten übergebenen beiden Pakete hatte einen Wert von 652 500,25 DM. Auf diesen hohen Wert der beiden Pakete mit einem Gesamtgewicht von 26 kg und nur geringer Größe wurde die Beklagte nicht hingewiesen. Das Transportdokument vom 23. 5. 1996 enthält zwar die Angabe »Steuerbanderolen«, jedoch keinen Hinweis auf den Wert ...Durch das Unterlassen eines Hinweises auf den besonders wertvollen Inhalt hat die Versicherungsnehmerin der Klägerin der Beklagten ein nicht übersehbares Risiko auferlegt. Die Warnpflicht hinsichtlich der Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens soll dem Schädiger Gelegenheit geben, Gegenmaßnahmen zu ergreifen (vgl. MK-Grunsky, 3. Aufl., BGB, § 254 Rdnr. 41; BGH, NJW-RR 1989, 676). Die Klägerin hat zwar behauptet, die Beklagte hätte den Transport auch bei einem entsprechenden Hinweis nicht anders durchgeführt. Gegenüber der substantiierten Darlegung der Beklagten, sie hätte bei der Angabe des konkreten Werts die beiden Pakete als Wertsendungen mit jeweils persönlich quittierter Übergabe behandelt, ist die Klägerin beweisfällig geblieben. Die Beweislast dafür, dass der Schädiger die Warnung nicht beachtet oder keine geeigneten Gegenmaßnahmen ergriffen hätte, trägt aber der Geschädigte (Palandt-Heinrichs, BGB, 57. Aufl., § 254 Rdnr. 34) ...Der Senat bemisst das auf den Schadensersatzanspruch anzurechnende Mitverschulden auf 50%.Hinweis der Redaktion:Das Urteil ist nach Nichtannahmebeschluss des BGH vom 18. 10. 1999, Az.: I ZR 33/99, rechtskräftig.

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