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RIW 2020, 628
BGH 
IPR – Pflicht des Gerichts zur konkreten Feststellung des anwendbaren ausländischen Sachrechts (Urteil vom 18.03.2020, IV ZR 62/19)

Zur Anwendung litauischen Rechts auf den Regressanspruch des litauischen Kfz-Haftpflichtversicherers eines in Litauen zugelassenen Kraftfahrzeugs gegen eine Fahrzeugführerin, die mit dem Fahrzeug in Deutschland unter Alkoholeinfluss einen Unfall verursacht hat.

BGH, RIW 2020, 628-631 (Urteil vom 18.03.2020, IV ZR 62/19)

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