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RIW 2002, 59
 
EuG (1. Kammer)
Kommission ist grundsätzlich zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet, wenn das EuG die Geldbuße im Wettbewerbsprozess herabgesetzt hat

EuG, Entscheidung vom 10. Oktober 2001 - T-171/99;

EuG (1. Kammer) vom 10.10.2001 - T-171/99
RIW 2002, 59 (Heft 1)
Tenor1. Die Kommission wird verurteilt, der Klägerin den Betrag von 3 016 608 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe eines Pauschalsatzes von 5,75% ohne Kapitalisierung für die Zeit vom 24.4. 1999 bis zum Datum der Verkündung des vorliegenden Urteils zu zahlen.2. Die vorstehend unter 1. genannten Beträge sind ab der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur vollständigen Bezahlung zum gleichen Satz ohne Kapitalisierung zu verzinsen.3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Sachverhalt1. Am 16. 2. 1994 ...

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