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RIW 1998, 420
 
OFD München
Ort der Buchführung und der sonstigen Aufzeichnungen (§ 146 Abs. 2 AO)
OFD München, Schreiben vom 26. Januar 1998 - S 0030 - 1/44 St 312
RIW 1998, 420 (Heft 5)
Zunehmend beantragen Tochtergesellschaften international tätiger Konzerne oder ausländische Unternehmen, die im Inland eine buchführungspflichtige Betriebsstätte unterhalten, die Verlagerung der Buchführung bzw. Teilen der Buchführung ins Ausland gem. § 148 AO zu genehmigen. Zumeist wird die Führung und Aufbewahrung der Bücher im Ausland mit Kostenersparnissen und Rationalisierungsmaßnahmen begründet.Bei Beurteilung der Zulässigkeit einer (Teil-)Verlagerung der Buchführung ins Ausland ist vom ...

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