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RIW 1998, 674
KREINDLER, H. Richard und NACIMIENTO, Patricia 
KREINDLER, H. Richard und NACIMIENTO, Patricia
Schiedsverfahren oder staatliche Gerichtsbarkeit in internationalen Verträgen in den USA

RIW 1998, 674 (Heft 9)
I. EinführungSchiedsverfahren sind vor allem als Alternative zu Verfahren vor den staatlichen Gerichten bekanntgeworden. Gerade im internationalen Geschäftsverkehr begründet sich das Bedürfnis nach einer solchen Alternative mit der Hoffnung auf vereinfachte Einleitung des Verfahrens und Zustellung der Klageschrift, Neutralität der Schiedsrichter, vereinfachte Beweisaufnahme, ein zügiges Verfahren mit einer schnellen Entscheidung, Vertraulichkeit und die vereinfachte Vollstreckung des Schiedsspruchs.Bei der Überlegung, ob ein möglicher Rechtsstreit besser außerhalb der staatlichen Gerichte entschieden werden sollte, erweckt wohl kein anderes Prozeßsystem mehr - begründete und unbegründete - Befürchtungen als das der USA. Steht eine nicht-amerikanische Partei heute vor dem Abschluß eines Vertrags mit einer amerikanischen Partei oder hat der Vertrag zumindest US-amerikanischen Bezug, wird sie eher eine Schiedsklausel wählen, als ein Gerichtsverfahren in den USA zu »riskieren«.Begründet ist dieser Entschluß dann weniger mit einer besonderen Vertrautheit dieser Partei mit der Schiedsgerichtsbarkeit als mit ihrer grundsätzlichen Angst vor dem als das kostspieligste, risikoreichste und zeitaufwendigste geltende Gerichtssystem der Welt. Manchmal beruht diese Angst auf konkreten Erfahrungen, meist aber auf Vorurteilen. Ziel dieser Untersuchung ist es, gerade solche Entwicklungen in US-amerikanischen Gerichten darzustellen, die die Entscheidung der nicht-amerikanischen Partei zwischen Schiedsverfahren und einem Rechtsstreit vor den US-amerikanischen Gerichten beeinflussen können.II. »Schiedsfähigkeit«Begriffsnotwendig kann sich die Wahl zwischen Schieds- und ordentlichem Gerichtsverfahren nur dort stellen, wo die zugrundeliegende Streitigkeit überhaupt schiedsfähig ist. Umfaßt die Schiedsvereinbarung Angelegenheiten, die nach dem auf den Hauptvertrag anzuwendenden oder nach dem am Schiedsort geltenden Recht nicht schiedsfähig sind, kann sie wahrscheinlich nicht durchgesetzt werden. Generell ist davon auszugehen, daß bestimmte »öffentliche« Sachverhalte als nicht schiedsfähig erachtet werden.In einigen Ländern sind daher arbeits- oder familienrechtliche Ansprüche grundsätzlich nicht schiedsfähig. Mit derselben Begründung werden in anderen Ländern wettbewerbs- und wertpapierrechtliche sowie Ansprüche aus den Bereichen des Urheber- und Patentrechts nicht als schiedsfähig anerkannt, obwohl es sich gerade insoweit um die Bereichehandelt, in denen die Schiedsgerichtsbarkeit mehr und mehr als Alternative zum ordentlichen Gerichtsverfahren an Bedeutung gewinnt.In den USA hat in den letzten Jahren eine wesentliche Entwicklung im Hinblick auf die Justitiabilität des Streitgegenstandes zugunsten der Schiedsgerichtsbarkeit stattgefunden. So wurden etwa durch die Erweiterung des Titels 35 des US-Bundesgesetzbuchs um § 294 im Jahre 1982 die zunächst von der Schiedsgerichtsbarkeit ausgenommenen Patentstreitigkeiten schiedsfähig. Demgegenüber gibt es bis heute keine gesetzliche Grundlage für die Schiedsfähigkeit von Streitigkeiten über Marken.Bei internationalen Rechtsstreitigkeiten sind kartellrechtliche Ansprüche, die sich mit wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten überschneiden können, jetzt nach US-amerikanischem Recht generell schiedsfähig. Bei rein nationalen Auseinandersetzungen sind sich die Gerichte insoweit noch uneinig2Kotam Electronics, Inc. v. JBL Comsumer Products, Inc., 59 F.3d 1155 (11th Cir. 1995) (nicht schiedsfähig) [vgl. aber 93 F.3d 724 (11th Cir. 1996)]; Coors Brewing Co. v. Molson Breweries, 51 F.3d 1511 (10th Cir. 1995) (schiedsfähig); Hunt v. Up North Plastics, Inc., No. Civ 4-96-22, 1997 WL 667773 (D.Minn. Oct. 24, 1997) (schiedsfähig).. Seit der Entscheidung des US Supreme Court in Shearson/American Express, Inc. v. McMahon3482 U.S. 220, reh'g denied, 483 U.S. 1056 (1987). sind auch wertpapierrechtliche Ansprüche schiedsfähig. Weiter sind seit der Entscheidung des US Supreme Court in Gilmer v. Interstate Johnson Lane Co.4500 U.S. 20 (1991). auch nur noch wenige arbeitsrechtliche Streitigkeiten der Schiedsgerichtsbarkeit entzogen. Schließlich hat der US Supreme Court auch die Schiedsfähigkeit von Ansprüchen auf punitive damages aufrechterhalten5Mastrobuono v. Shearson Lehmann Hutton, Inc., 115 S. Ct. 1212 (1995)..Die Frage der Schiedsfähigkeit im Rechtssystem der USA wird zusätzlich erschwert durch die nicht immer harmonische Koexistenz zwischen Gesetzen und Rechtsprechung auf Bundes- und bundesstaatlicher Ebene. Bei Materien, die in dem Federal Arbitration Act geregelt sind, geht dieses jedoch als Bundesgesetz entgegenstehendem staatlichen Recht vor.In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob ein Schiedsgericht bei der Entscheidung über seine eigene Zuständigkeit im Rahmen der allgemein akzeptierten »Kompetenz-Kompetenz« auch über die grundsätzliche Schiedsfähigkeit des Streitgegenstandes entscheiden kann. In First Options v. Kaplan6115 S.Ct. 1920 (1995). hat der US Supreme Court entschieden, daß die Schiedsfähigkeit des Streitgegenstands jedenfalls dann von einem staatlichen Gericht zu entscheiden ist, wenn die Parteien nicht eindeutig vereinbart haben, diese Frage dem Schiedsgericht vorzulegen. Das staatliche Gericht kann dann bei der Überprüfung des Schiedsspruchs im Anfechtungs- oder Vollstreckungsverfahren immer noch inzident überprüfen, ob das Schiedsgericht seine Zuständigkeit etwa überschritten oder nicht in ausreichendem Maße ausgeübt hat.III. Einleitung des SchiedsverfahrensDie Einleitung eines Schiedsverfahrens ist vergleichsweise unkompliziert und wird in der Praxis regelmäßig keine Schwierigkeiten bereiten. Allerdings kann aus US-amerikanischer Sicht die Frage, ob es tatsächlich einfacher ist, gegen einen Ausländer ein Schiedsverfahren einzuleiten, als ihm eine US-Klageschrift zuzustellen, nicht mit einem klaren Ja oder Nein beantwortet werden. Bei einem institutionellen Schiedsverfahren - z. B. nach den Verfahrensregeln der ICC - ist die Zustellung der Schiedsklage zwar gewöhnlich unproblematisch. Bei einem ad hoc-Schiedsverfahren hingegen kann der ordnungsgemäße Verfahrensbeginn problematischer sein.In den US-Bundesgerichten muß die Zustellung der Klageschrift grundsätzlich innerhalb von 120 Tagen nach Einreichung erfolgt sein. Bei der Zustellung an einen ausländischen Beklagten gilt dieses Zeiterfordernis gemäß § 4 (i) der Federal Rules of Civil Procedure (Federal Rules) nicht.1. ZustellungsartenDas US-amerikanische Prozeßrecht sieht verschiedene Zustellungsmöglichkeiten vor. Auch führt die gegenwärtige Entwicklung in den USA zu einer deutlichen Erleichterung der Verfahrenseinleitung. So kann die US-Klageschrift gegen eine juristische Person im Ausland auch deren US-Tochtergesellschaft als sog. »involuntary agent« (notwendige Vertreterin) zugestellt werden. Ob die US-Tochtergesellschaft sich im Einzelfall tatsächlich als ein solcher Vertreter qualifiziert, hängt u. a. ab (i) vom Umfang der Kontrolle durch die ausländische Muttergesellschaft, (ii) von den wechselseitigen Beziehungen zwischen beiden Gesellschaften und (iii) ob und inwieweit die Tochtergesellschaft verpflichtet ist, den Unternehmenszweck ihrer ausländischen »Mutter« zu fördern und zu unterstützen. Die US-Gerichte tendieren hier zu einer großzügigen Auslegung7So hat ein New Yorker Gericht sogar die bloße Erwähnung von Firma und Adresse der US-Tochtergesellschaft in einer Werbung der Muttergesellschaft als ausreichend angesehen, um eine entsprechende Vertreterstellung der »Tochter« zu begründen: Stewart v. Volkswagen of America, 181 A.D.2d 4, 584 N.Y.S.2d 886 (1992). S. aber auch Viam Corp. v. Iowa Export-Import Trading Co., 84 F.3d 424, 430 (Fed. Cir. 1996), und United States v. Int'l Brotherhood of Teamsters; 945 F. Supp. 609 (S.D.N.Y. 1996); Ty v. Celle, No. 95 Civ. 2631, 1996 WL 452408 (S.D.N.Y. Aug. 9, 1996); Cosmetech Int'l, L.L.C. v. Der Kwei Enterprise & Co., Ltd., 943 F. Supp. 311 (S.D.N.Y. 1996)..In anderen Fällen muß die Zustellung außerhalb der USA nach Maßgabe eines internationalen Übereinkommens erfolgen, z. B. nach dem Haager Zustellungsübereinkommen. Hier kann die Einleitung des gerichtlichen Klageverfahrens u. U. sogar schwieriger und zeitraubender sein als selbst bei einem ad hoc-Schiedsverfahren.Es gibt allerdings auch Fälle, bei denen das materielle Recht selbst Regelungen betreffend die Zustellung enthält. Ein typisches Beispiel hierfür sind Patentstreitigkeiten, bei denen die Zustellung einer bei dem US-Bundesgericht für den District of Columbia eingereichten Klage an einen ausländischen Patentinhaber ohne Zustellungsbevollmächtigten in den USA gem. Title 35, § 293 US-Code auch durch Bekanntmachung in einer Tageszeitung oder auf eine andere von diesem Gericht gesondert angeordnete Weise erfolgen kann8Vgl. zuletzt National Patent Development v. T. J. Smith, Ltd., 877 F.2d 1003 (D.C.Cir. 1989)..2. Verzicht auf ZustellungDas in §§ 3 und 4 (a) der Federal Rules geregelte Verfahren betreffend die Zustellung einer Klageschrift mit der Aufforderung an den Beklagten, auf die Klage zu erwidern, hat sich bei der umfassenden Reform der Federal Rules für US-amerikanische und ausländische Beklagte geändert. So wurde in § 4 der Federal Rules ein Mechanismus eingeführt, bei dem der Kläger den Beklagten auffordern kann, auf eine förmliche Zustellung ganz zu verzichten. Für den Beklagten liegt der Anreiz, auch eine nicht-förmliche Zustellung zu akzeptieren, zunächst in einer automatischen Verlängerung der Klageerwiderungsfrist um 60 Tage. Weiter bleibt ihm in jedem Fall die Rüge der Unzuständigkeit des vom Kläger angerufenen Gerichts gemäß § 4 (d) (1) Federal Rules erhalten. Befindet sich der Beklagte in den USA und weigert er sich trotzdem, auf eine formelle Zustellung zu verzichten,muß er gem. § 4 (d) (2) Federal Rules für die Kosten des Zustellungsverfahrens aufkommen.Besteht ein ausländischer Beklagter auf einer förmlichen Zustellung an seinem Heimatort - etwa nach den Vorschriften des Haager Zustellungsübereinkommens -, kommt § 4 (f) Federal Rules zur Anwendung. Nach dieser Vorschrift kann die Zustellung »auf jede international vereinbarte Art und Weise erfolgen, die in vernünftiger Weise dazu dient, von der Klage Kenntnis zu geben« und/oder »auf die von dem Recht des ausländischen Staates vorgeschriebene Art und Weise«. Soweit nicht durch das örtliche Recht des Zustellungsstaates ausgeschlossen, kann die Zustellung daher grundsätzlich auch durch einfachen Brief auf dem Postweg erfolgen9S. aber hierzu Bankston v. Toyota Motor Corp., 889 F.2d 172 (8th Cir. 1989); Golub v. Isuzu Motors, 924 F. Supp 324 (D.Mass. 1996); Brand v. Mazda Motor of America, Inc., 920 F. Supp. 1169 (D.Kan. 1996); G.A. Modefine v. Burlington Coat Factory Warehouse Corp., 164 F.R.D. 24, 25-26 (S.D.N.Y. 1996); R. Griggs Group, Ltd. v. Filanto, S.P.A., 920 F. Supp. 1100 (D.Nev. 1996); Sleigh Corp. v. Van Dijk, No. 95 Civ. 3053, 1996 WL 219638 (S.D.N.Y. May 1, 1996)..IV. Die ZuständigkeitsrügeBesonders ein Bereich scheint bei internationalen Schiedsverfahren immer wieder zu besonders zeit- und kostenintensiven Verzögerungen zu führen. Dabei handelt es sich um Rügen betreffend die Zuständigkeit von Schiedsinstitution und Schiedsgericht. Sowohl institutionelle als auch ad hoc-Schiedsverfahren können von Anfang an in einem Dickicht von Zuständigkeitsrügen steckenbleiben. Gerade bei Beginn eines Schiedsverfahrens kommt es hier zu speziellen Problemen, weil sich zu diesem Zeitpunkt noch kein Schiedsgericht konstituiert hat, das über solche Rügen entscheiden könnte.Art. 16 Abs. 2 des UNCITRAL-Modellgesetzes, der Modellgesetzgebung der Vereinten Nationen, die in den letzten Jahren Grundlage oder Anregung für viele nationale Schiedsgesetze war, behandelt eine ähnliche Situation. Nach dieser Vorschrift muß die Zuständigkeit des Schiedsgerichts bereits bei Einreichung der Klageerwiderung gerügt werden. Bis dahin kann aber eine wesentlich längere Zeit als im vergleichbaren Verfahrensstadium bei einem staatlichen Gerichtsverfahren vergehen. Art. 13 der 1988er Version der ICC-Schiedsverfahrensordnung ging noch weiter. Danach konnte der Beklagte die Zuständigkeit des Schiedsgerichts bis zur Vereinbarung der »terms of reference« oder sogar noch später rügen, meist waren es mindestens sechs Monate oder mehr nach Einleitung des Schiedsverfahrens.Bei Rechtsstreitigkeiten vor den US-Bundesgerichten liegt die Situation anders. Einerseits ziehen Diskussionen über die Zuständigkeit des Prozeßgerichts das Verfahren in die Länge noch bevor es zu einer Erörterung der Hauptsache kommt. Andererseits zeigen Entwicklungen in der Bundesgesetzgebung und der neueren Rechtsprechung, daß die Zuständigkeiten der Gerichte mittlerweile so ausgeweitet werden, daß eine Auseinandersetzung über diese Frage von vornherein sinnlos erscheint.Im US-amerikanischen Zivilverfahren muß der Beklagte Rügen betreffend die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts oder die Zustellung der Klageschrift bereits in seinem ersten Schriftsatz erheben. Andernfalls kann die fehlende Rüge als rügelose Einlassung gewertet werden.1. Persönliche gegenüber streitgegenständlicher ZuständigkeitBei Rechtsstreitigkeiten vor den US-Bundesgerichten wird eher die persönliche (personal) als die streitgegenständliche (subject matter) Zuständigkeit des Spruchkörpers gerügt. Das liegt vor allem daran, daß die entscheidenden Kriterien der streitgegenständlichen Zuständigkeit klar abgesteckt sind. Entweder ist der Klageanspruch im US-Bundesrecht begründet (sog. bundesrechtliche Zuständigkeit gemäß 28 US-Code, § 1331) oder der Streitwert liegt über US $ 50 000 und die Verfahrensparteien sind entweder (i) US-Bürger aus verschiedenen US-Bundesstaaten oder (ii) eine Partei ist ein US-Bürger, die andere nicht (sog. »Diversity Jurisdiction« gemäß 28 US-Code, § 1332).Bei der persönlichen Zuständigkeit zeigt die gegenwärtige Entwicklung eine zunehmende Bereitschaft der US-Bundesgerichte, sich auch gegenüber ausländischen Beklagten für zuständig zu erklären. Grundsätzlich müssen dafür zwei Voraussetzungen erfüllt sein: (i) das sog. Long-Arm Statute des US-Bundesstaates, in dem sich das angerufene US-Gericht befindet, und (ii) das in der US-Verfassung als »due process« verankerte Kriterium der Rechtsstaatlichkeit.Die »Long-Arm Statutes« der einzelnen US-Bundesstaaten erlauben seit geraumer Zeit die Zustellung an Personen, die ihren Wohnsitz in einem anderen US-Bundesstaat haben, wenn sich der gegen sie zu führende Rechtsstreit auf Aktivitäten gründet, die eine Verbindung zum Gerichtsstand aufweisen, und wenn das Verfahren nicht die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit due process verletzt10In letzter Zeit haben insbesondere die Gerichte der einzelnen US-Bundesstaaten Long-Arm Statutes dazu genutzt, um bei Produkthaftungsfällen ihre Zuständigkeit über ausländische Hersteller zu begründen, vgl. Cox v. Hozelock, Ltd., 411 S.E.2d 640 (N.C.App. 1992), cert. denied, 113 S.Ct. 78 (1991); Loral Fairchild v. Victor F. Supp. 626 (E.D.N.Y. 1992)..2. Kumulierung der »nationalen Kontakte«Eine besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der im Dezember 1993 erfolgten Änderung des § 4 der Federal Rules zu. Mit dieser Gesetzesänderung wurde im wesentlichen ein bundesrechtliches Muster Long-Arm Statute für alle bundesrechtlichen Ansprüche, sog. »federal questions«, geschaffen sowie Kriterien für die Prüfung der sog. »national contacts«. So sieht § 4 (k) (2) der Federal Rules vor, daß durch die Zustellung einer auf bundesrechtlichen Ansprüchen beruhenden Klage auch die persönliche Zuständigkeit über einen Beklagten begründet werden kann, der ansonsten nicht der Zuständigkeit der Gerichte in den einzelnen US-Bundesstaaten unterfällt, sofern die Ausübung der Zuständigkeit grundsätzlich mit der Verfassung und den Gesetzen der USA im Einklang steht. So kann auch für Beklagte, deren Kontakte mit den USA zwar wesentlich, aber über verschiedene US-Bundesstaaten verteilt sind, eine bundesgerichtliche Zuständigkeit begründet werden11Schon vor der Gesetzeserweiterung hatte das Berufungsgericht des 9. US-Bundesbezirkes bereits entschieden, daß es die »due process«-Bestimmung der 5. Abänderung zur Verfassung der USA bei Klagen vor einem US-Bundesgericht und begründet auf Bundesrecht erlaubt, sämtliche Kontakte des Beklagten mit den gesamten USA zu berücksichtigen: Go-Video, Inc. v. Akai Electric Company, 885 F.2d 1406 (9th Cir. 1989). Andere Gerichte und Kommentatoren haben dieselbe Auffassung vertreten..Insbesondere öffentliche oder staatlich kontrollierte Unternehmen sollten sich der Auswirkungen des neuen § 4 (k) (2) der Federal Rules bewußt sein12Vgl. Vermeulen v. Renault, U.S.A., Inc., 985 F.2d 1534 (11th Cir. 1993), cert. denied, 508 U.S. 907, 113 S.Ct. 2334 (1993).. Weiter kann ein US-Gericht gemäß § 4 (k) (1) (A) der Federal Rules jetzt auch seine Zuständigkeit über einen ausländischen Beklagten nach dem neuen § 4 (k) (2) der Federal Rules i. V. m. den »Long-Arm Statutes« der einzelnen US-Bundesstaaten ausüben. Dagegen ist § 4 (k) (2) der Federal Rules nicht anwendbar, wenn sich die Kontakte eines Beklagten auf einen US-Bundesstaat konzentrieren, um das Vertrauen in die Zuständigkeit der dortigen staatlichen Gerichte zu unterstützen13S. hierzu Bank Brussels Lambert v. Crédit Lyonnais (Suisse), 192 B.R. 73 (Bank. S.D.N.Y. 1996); Pharmachemie BV v. Pharmacia SpA, 934 F. Supp. 484 (D. Mass. 1996)..3. »Minimum Contacts« in den US-GerichtsverfahrenDas Erfordernis der sog. »minimum contacts« folgt aus dem »due process«-Erfordernis in der US-amerikanischen Verfassung. Hier sind zwei Fragen von Bedeutung: (i) Bestehen zwischen dem US-Bundesstaat und dem Beklagten wenigstens minimale Kontakte, und wenn ja, (ii) erlauben es solche Kontakte, vernünftigerweise über den Beklagten die persönliche Zuständigkeit des angerufenen Prozeßgerichts zu begründen? Maßstab hierfür ist immer noch die Grundsatzentscheidung des US-Supreme Court in World-Wide Volkswagen v. Woodson14444 U.S. 286, 297 (1980)., bei der die absichtlichen Kontakte der Beklagten und ihre Beziehungen zu dem betreffenden US-Bundesstaat solcherart waren, daß sie vernünftigerweise davon ausgehen mußte, auch vor einem Gericht dieses Bundesstaates verklagt zu werden.Dabei wird das Erfordernis der »absichtlichen Kontakte« von US-Gerichten zunehmend weiter ausgelegt. Nach der neueren Rechtsprechung gehören zu solchen Kontakten u. a. (i) ein vorhandenes Büro oder Lagerhaus, (ii) Vermögen oder ein Bankkonto, (iii) Werbung, die an die Bevölkerung des betreffenden US-Bundesstaates gerichtet ist, (iv) die Herstellung von Produkten für den Markt des betreffenden US-Bundesstaates oder einen bestimmten, dort ansässigen Käufer sowie (v) die Lieferung von ausländischen Produkten in den US-Bundesstaat unter Beifügung von Rechnungen, die einen ausländischen Briefkopf tragen.Bejaht wurde die Zuständigkeit der US-Gerichte auch im Hinblick auf eine Beschäftigung von Mitarbeitern im Bundesstaat15Loral Fairchild v. Victor Company of Japan, 803 F. Supp. 626 (E.D.N.Y. 1992)., den direkten Transport von Produkten zu einer örtlichen Tochtergesellschaft16Meyers v. ASICS, 711 F. Supp. 1001 (C.D.Cal. 1989); Hollister v. Coloplast A/S, 16 U.S.P.Q.2d 1718 (N.D.Ill. 1990); Viam v. Iowa Export, 84 F.3d 424 (Fed. Cir. 1996)., eine Mutter- oder Tochtergesellschaft, ein Vertriebshändler, ein Gemeinschaftsunternehmen oder eine andere Unternehmung im Bundesstaat oder sonstige Kontakte zu dem Staat, die in nachvollziehbarer Weise dem Beklagten als Vertreter oder als »alter ego« zugerechnet werden können17Z. B. wegen gemeinsamen Eigentums, finanzieller wechselseitiger Abhängigkeit, des Umfangs der Beherrschung etc., vgl. dazu Velcro Group v. Billarant, 692 F. Supp. 1443 (D.N.H. 1988); Gerber v. Lectra, 699 F. Supp. 1576 (N.D. Ga. 1988), later proceeding, 916 F.2d 683 (Fed. Cir. 1990)., Verhandlung, Unterzeichnung oder Erfüllung eines Vertrags oder eines Vertragsteils innerhalb des Bundesstaates oder der Abschluß eines Vertrags mit einer Gesellschaft in diesem Staat18SAES Getters S.p.A. v. Japan Getters, id..Schließlich werden Gerichtsstandsvereinbarungen von den US-Gerichten grundsätzlich auch dann anerkannt, wenn der ausländische Beklagte weder im jeweiligen Bundesstaat anwesend ist, noch Kontakte mit diesem Staat unterhält. Dabei kann selbst die Wahl des Rechts eines bestimmten US-Bundesstaates die Zuständigkeit der dortigen Gerichte begründen19S. z. B. Eastern Marketing v. Texas Meridian, 798 F. Supp. 363, 365 (S.D.W.Va. 1997); Peregrine Myanmar Ltd. v. Segal, 89 F.3d 41 (2d Cir. 1996); Ioannides v. Marika Maritime Corp., 928 F. Supp. 374 (S.D.N.Y. 1996)..4. Das »due process«-ErfordernisWie bereits dargestellt, kann nach dem »due process«-Erfordernis der US-Verfassung die Zuständigkeit der US-Gerichte begründet werden, soweit dies verhältnismäßig (reasonable) ist. Auch bei diesem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist eine Tendenz der Gerichte zur erweiterten Auslegung festzustellen. Nach der Grundsatzentscheidung des US-Supreme Court in Asahi Metal v. Superior Court20480 U.S. 102, 115 (1987). müssen bei der Überprüfung einer verhältnismäßigen Begründung gerichtlicher Zuständigkeit u. a. berücksichtigt werden, (i) das Ausmaß der absichtlichen Kontakte des Beklagten in dem entsprechenden US-Bundesstaat, (ii) die (finanziellen und zeitlichen) Belastungen, die sich für den Beklagten aus der Notwendigkeit seiner Verteidigung in diesem Bundesstaat ergeben können, (iii) ein möglicher Konflikt mit der Hoheitsgewalt seines Heimatstaates sowie (iv) das Interesse des US-Bundesstaates, den Rechtsstreit überhaupt zu entscheiden. Zu diesen Kriterien gehört auch die Überlegung, an welchem Ort der Rechtsstreit am effizientesten entschieden werden kann, die Bedeutung, die der Bundesstaat für das Interesse des Klägers an einer effektiven Entscheidung des Verfahrens hat, sowie das Vorhandensein eines alternativen Gerichtsstands21S. hierzu Viam Corp. v. Iowa Export-Import Trading Co. id., 84 F.3d 424, und Hershey Pasta Group v. Vitelli-Elvea Co., 921 F. Supp. 1344 (M.D.Pa. 1996)..5. Zuständigkeitsrügen und »discovery«Weiter haben die US-Gerichte auch die Möglichkeit, sich gegenüber einem ausländischen Beklagten für zuständig zu erklären, falls dieser sich nicht an die von dem Gericht angeordnete »discovery« gehalten hat, durch die gerade festgestellt werden sollte, ob überhaupt eine Zuständigkeit besteht22Vgl. in diesem Zusammenhang die Entscheidung des US-Supreme Court in Insurance Corp. of Ireland v. Compagnie des Bauxites de Guinée, 456 U.S. 694, 709 (1982), later proceeding, Compagnie des Bauxites de Guinée v. Insurance Co. of North America, 554 F. Supp. 1080 (W.D.Pa. 1983). Siehe auch El-Fadl v. Central Bank of Jordan, 75 F.3d 668 (D.C.Cir. 1996).. Rügt der Beklagte die Zuständigkeit des angerufenen US-Gerichts, muß der Kläger die Zuständigkeit glaubhaft machen, wobei es ausreicht, wenn der Kläger Widersprüche oder Lücken im Vortrag des Beklagten aufzeigen kann23Vgl. Renner v. Lanard Toys Ltd., 33 F.2d 277, 283 (3rd Cir. 1994)..Gleichzeitig kann der ausländische Beklagte beim US-Gericht beantragen, die Entscheidung über die Begründetheit der Klage bis zur Entscheidung über die Zuständigkeit des Gerichts auszusetzen. In einem solchen Fall erlassen die US-Gerichte üblicherweise sog. »protective orders« und stellen die Beweisermittlung in der Hauptsache bis zur Entscheidung über die eigene Zuständigkeit zurück24Vgl. Hansen v. Neumueller GmbH, 163 F.R.D. 471 (D.Del. 1995)..Selbst wenn sich das US-Gericht für zuständig erklärt, bietet § 442 des Restatement (3 d) des Foreign Relations Law of the United States eine Möglichkeit, das Ausmaß der »discovery« zur Hauptsache zu beschränken. So führt § 442 (1) (c) fünf Kriterien auf, die ein US-Gericht bei der Entscheidung, ob im Ausland befindliche Dokumente in den USA vorzulegen sind, beachten muß: (i) die grundsätzliche Bedeutung dieser Dokumente für den Rechtsstreit, (ii) die Bestimmtheit des zugrundeliegenden Antrags, (iii) die Quelle der in den Dokumenten enthaltenen Informationen, (iv) alternative Möglichkeiten, um diese Dokumente zu erhalten, und (v) inwieweit eine Anordnung der Vorlage solcher Dokumente die Interessen der USA oder ausländische Interessen beeinträchtigen würde.V. »Venue«Die Wahl des Schiedsorts kann wichtige Auswirkungen haben: (i) Ist es wahrscheinlich, daß die staatlichen Gerichte am Schiedsort versuchen werden, das Schiedsverfahren zu überwachen? (ii) Gibt es am Schiedsort vorgeschriebene prozessuale oder andere Erfordernisse, die während des Verfahrensverlaufs beachtet werden müssen? (iii) Mögliche Grenzen einer späteren Vollstreckung des Schiedsspruchsnach dem Recht oder dem ordre public am Schiedsort? (iv) Bestimmte rechtliche Grundlagen für eine Annullierung oder Aufhebung des Schiedsspruchs?Auch bei US-amerikanischen Rechtsstreitigkeiten ist der Verfahrensort gerade für den ausländischen Beklagten von großer Bedeutung. Die Gerichte unterscheiden sich von Bezirk zu Bezirk u. a in bezug auf (i) Zusammensetzung der Geschworenen, (ii) Qualität und Mentalität des örtlichen Spruchkörpers, (iii) Erfahrungen mit ausländischen Beklagten und ausländischem Recht und (iv) rechtliche Interpretation betreffend die Zustellung der Klage, das materielle Recht sowie Umfang und Höhe von Schadensersatz. Auch kann die Verfahrensdauer sehr unterschiedlich sein.Für Verfahren in den US-Bundesgerichten bestimmt der Alien Venue Act in 28 US-Code § 1391 (d), daß das Verfahren in jedem Justizbezirk der USA stattfinden kann. Bei Verfahren vor den staatlichen Gerichten kann der ordnungsgemäße Verfahrensort in jedem Landkreis sein, in dem sich eine Verfahrenspartei bei Beginn des Verfahrens aufgehalten hat, der vom Kläger bestimmte Verfahrensort oder, bei Streitigkeiten betreffend Immobilien, der Landkreis, wo die Immobilie belegen ist25Vgl. New York Civil Practice Law and Rules §§ 503, 507..1. Möglichkeiten, den Verfahrensort zu beeinflussenErstens kann der Verfahrensort durch eine entsprechende Vereinbarung begründet werden. Dies entspricht im wesentlichen der bei Schiedsverfahren üblichen übereinstimmenden Wahl des Schiedsorts. Seit der Entscheidung des US-Supreme Court in Bremen v. Zapata26407 U.S. 1 (1972). werden solche Vereinbarungen in den USA regelmäßig anerkannt. Selbst nicht verhandelte Klauseln - etwa in allgemeinen Geschäftsbedingungen - werden anerkannt, soweit sie verhältnismäßig sind27Vgl. Carnival Cruise v. Shute, 111 S.Ct. 1522 (1991), appeal after remand, Shute v. Carnival Cruise, 934 F.2d 1091, 1991 U.S. App. LEXIS 11661 (9th Cir. 1991).. Andererseits darf ein US-Gericht solch eine Klausel nicht anerkennen, die es zwingen würde, über Fragen zu entscheiden, die der Hoheitsgewalt eines ausländischen Staates unterstehen, so etwa bei ausländischen Patenten28Stein v. Heat and Control, 748 F.2d 653 (Fed. Cir. 1984): Nur ein englisches Gericht kann über die Wirksamkeit und Verletzung eines englischen Patentes entscheiden..2. Weitere MöglichkeitenZweitens kann die ausländische Partei ihrerseits nach dem allgemein anerkannten »first-to-file« Grundsatz zuerst selbst vor einem US-Gericht klagen. Dabei kommt auch eine Feststellungsklage über Wirksamkeit, Nichtverletzung, Nichtvorliegen eines Vertragsbruchs usw. in Frage29Kahn v. General Motors Corp., 889 F.2d 1078 (Fed. Cir. 1992), reh'g denied, 1992 U.S. App. LEXIS 2455 (Fed. Cir. 1992); Medi U.S.A. v. Jobst Institute, 791 F. Supp. 208 (N.D.Ill. 1992)..Drittens kann die ausländische Partei gemäß 28 U.S. Code § 1404 im Interesse der allgemeinen Gerechtigkeit und aus Gründen der Zweckmäßigkeit (geographische Nähe der Hauptsitze der Verfahrensparteien, der Beweismittel etc.) für die Verfahrensparteien und Zeugen die Verweisung der Klage an ein anderes Prozeßgericht beantragen30Willemijn Houstermaatschaapij BV v. Apollo Computer, 707 F. Supp. 1429 (D. Del. 1989); Hanning v. New England Mutal Life, 710 F. Supp. 213 (N.D. Ohio 1989), disagreed with by Roberts Metals, Inc. v. Florida Properties Marketing Group, 138 F.R.D. 89 (N.D. Ohio 1991)..Die für ausländische Beklagte wohl bedeutendste Möglichkeit ist der Antrag auf Abweisung der Klage wegen »forum non conveniens«, wobei es grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob das materielle Recht am alternativen Gerichtsstand günstiger oder ungünstiger ist, solange dort eine adäquate Rechtsschutzmöglichkeit gegeben ist31Laker Airways Ltd. v. Pan American, 568 F. Supp. 811 (D.D.C. 1983)..VI. »Pre-Trial discovery« für und gegen ausländische ParteienGerade das US-amerikanische »discovery«-System ist ein wesentlicher Grund, warum sich ausländische Parteien lieber auf ein Schiedsverfahren einlassen als auf ein staatliches Gerichtsverfahren. Bestandteil einer solchen Beweisermittlung sind Fragenkataloge an die Parteien, Anträge auf Vorlage bestimmter Dokumente und Unterlagen, die durch entsprechenden Gerichtsbeschluß auch zwangsweise angeordnet werden können, sowie die Anhörungen von Parteien und Zeugen. Selbst wenn das Ausmaß der »discovery« auch bei internationalen Schiedsverfahren in den letzten Jahren zugenommen hat, werden nur die komplexesten Schiedsverfahren das Ausmaß der »discovery« erreichen, das selbst bei einem bescheidenen US-Gerichtsverfahren üblich ist.1. »Blocking Statutes« und »Secrecy Laws«Hierbei handelt es sich um Gesetze ausländischer Staaten, um US-discovery in ihrem Hoheitsgebiet einzuschränken oder ganz zu verhindern. An erster Stelle stehen dabei die »blocking statutes« und »secrecy laws« von England, Frankreich und der Schweiz. Seit geraumer Zeit verbieten diese Gesetze die Durchsetzung von US-discovery-Beschlüssen, die eine Herausgabe von Beweismitteln erfordern, die sich in dem entsprechenden ausländischen Staat befinden32So schreibt in England der Protection of Trading Interests Act von 1980 vor, daß der Staatssekretär die Erfüllung eines jeden ausländischen »discovery«-Beschlusses verbieten kann, der die Hoheitsgewalt oder die Staatssicherheit von England gefährdet..Dagegen hat der US-Supreme Court in Société Nationale Industrielle Aérospatiale v. U.S. District Court, 482 U.S. 522, 544 n. 29 (1987), entschieden, daß die US-Gerichte eine ausländische Partei unabhängig von einem etwaigen »blokking statute« in ihrem Heimatstaat zur Vorlage von Beweismitteln auffordern können. Es ist allerdings damit zu rechnen, daß sich die bisherige Haltung zugunsten ausländischer Verfahrensparteien ändern wird. Dies als Ergebnis des vorerwähnten § 442 Restatement (3d) of the Foreign Relations Law der USA33Wie bereits dargestellt, muß ein US-Gericht die in dieser Vorschrift aufgezählten Faktoren bei seiner Entscheidung über die Anordnung der Vorlage ausländischer Dokumente berücksichtigen..2. Reform der »discovery« in US-BundesgerichtenWeniger bekannt, aber u. U. noch wichtiger für ausländische Parteien ist die gegenwärtige Reform des »discovery«-Verfahrens in den US-Bundesgerichten34Dies war das Ziel des Civil Justice Reform Act v. 1. 12. 1990 und weitergehender Vorschläge des Committee on Rules of Practice and Procedure of the United States Judicial Conference, die am 22. 9. 1992 beschlossen wurden..Die Änderungen der Federal Rules von 1993 erweitern den Umfang der »discovery«. Nach dem neuen § 26 (a) müssen die Verfahrensparteien freiwillig (i) die Namen und Adressen von Zeugen, (ii) Listen von Unterlagen oder von den konkreten Fall betreffenden Beweismitteln, (iii) eine Präzisierung des geltend gemachten Schadensersatzes und (iv) Kopien von Versicherungsverträgen vorlegen. Außerdem müssen auch mögliche Sachverständige von vornherein benannt werden.Der neugefaßte § 26 (e) der Federal Rules führt die Verpflichtung der Parteien ein, auch bereits gemachte Angaben bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse entsprechendzu ergänzen. Daraus folgt, daß die zur »discovery« verpflichtete Partei auch spätere tatsächliche Entwicklungen offenlegen muß. Die Reform der Federal Rules schreibt schließlich zwingende Gespräche der Parteien unter dem Vorsitz des Richters vor, um die »discovery« zu besprechen und einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten.Nach dem Civil Justice Reform Act sind für jeden der insgesamt 94 US-Bundesgerichtsbezirke seit Dezember 1993 Pläne vorgeschrieben betreffend die »discovery« und Gespräche über den Verfahrensablauf, bei denen die Vergleichsbereitschaft der Parteien untersucht, Maßnahmen der »discovery« begrenzt und einzelne Beweisthemen eingeschränkt werden sollen. Weiter sieht der Reform Act eine Förderung von kooperativen »discovery«-Verfahren vor, bei denen die Parteien relevante Informationen freiwillig austauschen.Allerdings muß hervorgehoben werden, daß die US-Bundesgerichte gemäß § 26 (a) (1) die Möglichkeit haben, sich auch gegen das neue »discovery«-System zu entscheiden, bisher haben ca. zwei Drittel der Bundesgerichtsbezirke davon Gebrauch gemacht.Bei einem in den USA stattfindenden Schiedsverfahren wird eine »discovery« unter der Aufsicht eines US-Gerichts üblicherweise nicht gewährt. Nur bei außergewöhnlichen Umständen und dann auch nur, wenn dies für den Schutz einer Partei, insbesondere vor Beginn des Schiedsverfahrens, absolut notwendig erscheint, kommt eine solche Maßnahme in Betracht. Nach Konstituierung des Schiedsgerichts haben sich die meisten US-Gerichte aber geweigert, insoweit noch in das Schiedsverfahren einzugreifen35Vgl. Hunt v. Mobil Oil, 583 F. Supp. 1092 (S.D.N.Y. 1984).. Weigert sich eine der Parteien des Schiedsverfahrens, Anordnungen oder Beschlüsse des Schiedsgerichts zu befolgen, darf nur das zuständige staatliche Gericht entsprechende Zwangsmaßnahmen z. B. nach Art. 7 des Federal Arbitration Act anordnen.Weigert sich eine Partei in einem US-amerikanischen Gerichtsverfahren hingegen, einem Antrag auf »discovery« zu entsprechen, kann das US-Bundesgericht entsprechende Sanktionen verhängen. Dies gilt auch, wenn der »discovery«-Antrag gemäß § 34 der Federal Rules eine Überprüfung von Dokumenten beinhaltet, die sich außerhalb der USA befinden36Graco v. Kremlin, Inc., 101 F.R.D. 503, 516, (N.D. Ill. 1984); Lourance v. Weinig, 107 F.R.D. 386, 389 (W.D. Tenn. 1985)..Solche Sanktionen beinhalten u. a. (i) die Feststellung, daß die von der den »discovery«-Antrag stellenden Partei behaupteten Tatsachen als wahr unterstellt werden, (ii) für die Partei, die den »discovery«-Antrag nicht befolgt, die Versagung bestimmter Ansprüche zu belegen oder Verteidigungsmittel vorzutragen, (iii) die Streichung bestimmter Verfahrensanträge bis hin zur Abweisung der gesamten Klage und (iv) eine Sanktionierung der den Antrag nicht befolgenden Partei wegen Mißachtung des Gerichts37Neuere Entscheidungen über solche Sanktionen haben bei der Zerstörung von wesentlichen Dokumenten und Belästigung von Verfahrenszeugen durch eine Partei den Erlaß eines teilweisen oder vollständigen Versäumnisurteils und die Auferlegung der gesamten Verfahrenskosten umfaßt: Vgl. etwa Sheperd v. American Broadcasting Companies, 1992 U.S. Dist. LEXIS 4935 (D.C.Dist. April 15, 1992). Bei solchen Entscheidungen kam es auch zu Endurteilen gegen nicht kooperierende Parteien bei deren grober Fahrlässigkeit, die zu Verlust und Zerstörung von Beweismitteln geführt hat, vgl. Jones v. Goodyear Tire and Rubber, 137 F.R.D. 657 (C.D. Ill. 1991), Morocco v. General Motors, 966 F.2d 220 (7th Circ. 1992)..VII. SchlußDie dargestellten Fragen machen deutlich, daß es kein allgemeingültiges Rezept gibt, um zwischen Schiedsgerichtsbarkeit und ordentlicher Gerichtsbarkeit zu entscheiden. Eine solche Wahl ist eine Frage der Abwägung und kann unter Berücksichtigung der möglichen Kosten und des absehbaren Zeitaufwandes jeweils nur von Fall zu Fall getroffen werden. Wie die aufgezeigten Problemkomplexe darlegen, gilt dies um so mehr für Fälle und Verträge mit US-Bezug.Schließlich kann auch nicht genügend betont werden, daß viele der angerissenen Probleme durch einen sachgerechten Entwurf der Schiedsvereinbarung vermieden werden können. In jedem Fall ist es notwendig, auch diese Fragen als wesentlichen Teil von Vertragsverhandlungen und -entwürfen aufzufassen und rechtzeitig die entsprechenden Konsequenzen zu ziehen.

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